Sicherungsvollstreckung nach §720a
Verfasst: 14.11.2019, 15:52
Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe eine Frage zu einer Zwangsvollstreckung:
Wir haben einen Titel auf Zahlung für unsere Mandantin erwirkt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Gegenseite hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Wir befürchten, dass die Gegenseite die Berufung nur deshalb eingelegt hat, um Zeit zu gewinnen. Nun wollen wir die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO einleiten. Die vollstreckbare Ausfertigung des Gerichts liegt mir bereits vor. Nun habe ich folgende Frage:
• Muss ich das Urteil inklusive der Vollstreckungsklausel noch einmal an die Gegenseite (per GVZ oder von Anwalt zu Anwalt) zustellen und mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses warten, bis die zweiwöchige Frist nach § 750 ZPO abgelaufen ist?
• Falls ja, kann ich dann bereits jetzt (zusammen mit der Zustellung) ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen?
• Verstehe ich es richtig, dass unsere Mandantin bei der Sicherungsvollstreckung keine Sicherheitsleistung erbringen muss, auch wenn im Urteil steht, dass es „gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar“ ist?
Sorry, aber ich habe leider schon sehr lange keine ZV mehr gemacht.
Vielen Dank im Voraus!
ich bin neu hier und habe eine Frage zu einer Zwangsvollstreckung:
Wir haben einen Titel auf Zahlung für unsere Mandantin erwirkt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Gegenseite hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Wir befürchten, dass die Gegenseite die Berufung nur deshalb eingelegt hat, um Zeit zu gewinnen. Nun wollen wir die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO einleiten. Die vollstreckbare Ausfertigung des Gerichts liegt mir bereits vor. Nun habe ich folgende Frage:
• Muss ich das Urteil inklusive der Vollstreckungsklausel noch einmal an die Gegenseite (per GVZ oder von Anwalt zu Anwalt) zustellen und mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses warten, bis die zweiwöchige Frist nach § 750 ZPO abgelaufen ist?
• Falls ja, kann ich dann bereits jetzt (zusammen mit der Zustellung) ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen?
• Verstehe ich es richtig, dass unsere Mandantin bei der Sicherungsvollstreckung keine Sicherheitsleistung erbringen muss, auch wenn im Urteil steht, dass es „gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar“ ist?
Sorry, aber ich habe leider schon sehr lange keine ZV mehr gemacht.
Vielen Dank im Voraus!