Sicherungsvollstreckung nach §720a

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sophia280579
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#1

14.11.2019, 15:52

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe eine Frage zu einer Zwangsvollstreckung:

Wir haben einen Titel auf Zahlung für unsere Mandantin erwirkt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Gegenseite hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Wir befürchten, dass die Gegenseite die Berufung nur deshalb eingelegt hat, um Zeit zu gewinnen. Nun wollen wir die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO einleiten. Die vollstreckbare Ausfertigung des Gerichts liegt mir bereits vor. Nun habe ich folgende Frage:

• Muss ich das Urteil inklusive der Vollstreckungsklausel noch einmal an die Gegenseite (per GVZ oder von Anwalt zu Anwalt) zustellen und mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses warten, bis die zweiwöchige Frist nach § 750 ZPO abgelaufen ist?

• Falls ja, kann ich dann bereits jetzt (zusammen mit der Zustellung) ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen?

• Verstehe ich es richtig, dass unsere Mandantin bei der Sicherungsvollstreckung keine Sicherheitsleistung erbringen muss, auch wenn im Urteil steht, dass es „gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar“ ist?

Sorry, aber ich habe leider schon sehr lange keine ZV mehr gemacht.

Vielen Dank im Voraus!
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Anahid
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#2

14.11.2019, 16:16

Sophia280579 hat geschrieben:
14.11.2019, 15:52
Hallo zusammen,

ich bin neu hier..... Zunächst: Willkommen im Forum :wink1

Wir haben einen Titel auf Zahlung für unsere Mandantin erwirkt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Gegenseite hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Wir befürchten, dass die Gegenseite die Berufung nur deshalb eingelegt hat, um Zeit zu gewinnen. Nun wollen wir die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO einleiten. Die vollstreckbare Ausfertigung des Gerichts liegt mir bereits vor. Nun habe ich folgende Frage:

• Muss ich das Urteil inklusive der Vollstreckungsklausel noch einmal an die Gegenseite (per GVZ oder von Anwalt zu Anwalt) zustellen und mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses warten, bis die zweiwöchige Frist nach § 750 ZPO abgelaufen ist? Ja

• Falls ja, kann ich dann bereits jetzt (zusammen mit der Zustellung) ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen? Ja

• Verstehe ich es richtig, dass unsere Mandantin bei der Sicherungsvollstreckung keine Sicherheitsleistung erbringen muss, auch wenn im Urteil steht, dass es „gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar“ ist? Ja. Sie bekommt aber ja auch kein Geld aus der Sicherungsvollstreckung. Dieses wird ja nur sichergestellt, aber nicht an den Gläubiger ausbezahlt.
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Sophia280579
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#3

14.11.2019, 16:22

Toll, vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!
Sophia280579
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#4

14.11.2019, 16:25

Toll, vielen lieben Dank für die schnelle Hilfe!
Tanja Igel
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#5

14.11.2019, 17:42

Anahid hat geschrieben:
14.11.2019, 16:16
Sophia280579 hat geschrieben:
14.11.2019, 15:52

• Muss ich das Urteil inklusive der Vollstreckungsklausel noch einmal an die Gegenseite (per GVZ oder von Anwalt zu Anwalt) zustellen und mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses warten, bis die zweiwöchige Frist nach § 750 ZPO abgelaufen ist? Ja
Das "Ja" ist nicht ganz korrekt, s. Beschluss BGH vom 05.07.2005, VII ZB 14/05:

Für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, 750 Abs. 3 ZPO bedarf es der Zustellung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO.

Dein Fall klingt nicht nach § 750 Abs. 2 ZPO.
Sophia280579
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#6

15.11.2019, 08:31

Guten Morgen,

ok, jetzt bin ich ein bisschen verwirrt. Dann also gleich den Pfändungsbeschluss beantragen? Das würde ja auch jeden Fall sehr viel Zeit sparen.
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Anahid
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#7

15.11.2019, 09:37

Sorry Sophia, ich hab mich gestern verlesen und mich selbst noch über diese Regelung gewundert. :oops: Ich hab nämlich "in den Fällen des § 750 Abs. 1 ZPO" gelesen und mich noch gefragt, was das soll. :patsch

Tanja hat Recht. Wenn es sich nicht um ein Urteil im Sinn von § 750 Abs. 2 ZPO handelt, musst Du nicht extra zustellen, sondern kannst sofort mit der Sicherungsvollstreckung - in Deinem Fall also Beantragung eines PfÜB - beginnen.
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Sophia280579
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#8

15.11.2019, 10:00

Ihr seid super, vielen lieben Dank!
Tanja Igel
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#9

15.11.2019, 10:16

Die Zwei-Wochen-Frist ab Zustellung des Urteils muss aber abgewartet werden.
Sophia280579
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#10

15.11.2019, 13:35

:thx
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