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Gebühr für ZVA

Verfasst: 12.11.2019, 08:08
von Flora
Guten morgen, Zusammen,

ich weiß, diese Frage gab es bestimmt schon -zig Mal. Aber ich finde dennoch nichts Passendes :oops: .

Welche Gebühr steht mir denn nun wirklich zu, wenn ich einen ZVA mache und ankreuze: gütliche Erledigung (E), Abnahme der sofortigen Vermögensauskunft (G1) und Einholung von Drittauskünften (M1 + M2)?

Der Schuldner hat hier konkret Raten an den Gerichtsvollzieher gezahlt.

Kriege ich die 0,3-Gebühr für die gütliche Erledigung und auch noch die 0,3-Gebühr dafür, daß ich Antrag gestellt habe, die Drittauskünfte einzuholen?? Letzteres habe ich vor kurzem irgendwo gelesen? Oder steht mir nur 1 0,3-Gebühr zu nach dem zu vollstreckenden Betrag (also keine Deckelung)?

Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Viele Grüße.

Flora

Re: Gebühr für ZVA

Verfasst: 12.11.2019, 08:48
von Anahid
Zunächst einmal steht Dir die 0,3 für den ZVA zu. Nur weil Du dem GV die Möglichkeit gibst, eine gütliche Erledigung herbeizuführen, löst das m.E. keine Einigungsgebühr oder eine zusätzliche 0,3 aus. Wenn der Schuldner bereits aufgrund des ZVA Raten gezahlt hat (wovon ich ausgehe), stehen Dir keine weiteren Gebühren zu. Die Gebühr für die Vermögensauskunft fällt erst dann an wenn der GV mit der ZV erfolglos war und Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt hat und die Gebühr für die Einholung von Drittauskünften fällt auch erst an wenn diese eingeholt werden.

Re: Gebühr für ZVA

Verfasst: 12.11.2019, 09:08
von Flora
Alles klar. Vielen Dank für die schnelle Antwort, Anahid :thx