Hallo zusammen
Mandant ist verurteilt worden, Betrag X zu zahlen. Lt. Urteil darf Mandant die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung haben wir jetzt bei der Hinterlegungsstelle eingezahlt und den Hinterlegungsschein bekommen. (Gegenseite hat keine Hinterlegung mitgeteilt)
Meine Frage dazu:
Muss ich den Hinterlegungsschein wirklich durch einen GVZ oder gegen EB der Gegenseite zustellen? Das ist zumindest das, was ich am häufigsten bei meinen Recherchen gefunden habe.
Ich bin allerdings auch auf § 374 Abs. 2 BGB gestoßen, wonach lediglich eine Anzeigepflicht (also eine simple Mitteilung) besteht und nicht einmal der Hinterlegungsschein beigefügt werden müsste.
Gibt es für eine Zustellungspflicht des Hinterlegungsscheins eine gesetzliche Grundlage, die ich bis jetzt nicht gefunden habe?
Hinterlegung - Zustellung notwendig?
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Aber das betrifft doch den Gläubiger, oder?
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
wir wären ja Schuldner (und Beklagte in dem Rechtsstreit).
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
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- Anahid
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Und warum meinst Du, dass für den Schuldner der § nicht analog anzuwenden ist? Er will doch die ZV verhindern. Fragt sich auch wo das Problem mit der Zustellung besteht? Eine Hinterlegung zur Abwendung der ZV kann nur mit rechtskräftigem Titel oder bei Zustimmung beider Parteien an eine der Parteien ausgezahlt werden. Wofür also diese ganzen Überlegungen?
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Weil dort ausdrücklich der Gläubiger benannt ist.
§ 374 bezieht sich auf den Schuldner.
Die Zustellung ist kein 'Problem', aber es ist ja wohl nicht falsch, wenn es einen einfacheren Weg geben sollte, den auch zu nutzen.
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Wenn es den geben würde, ja. Aber hast Recht. Ist der Schuldner, nicht der Gläubiger und darum ist hier nicht analog anzuwenden, sondern es gilt § 15 HintG, was wiederum bzgl. der Benachrichtigung auf die ZPO verweist, was wiederum bedeutet: Zustellung.
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