Überzahlung durch Drittschuldner, Pflichten Gläubiger

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mona87
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#1

06.11.2019, 10:25

Hallo zusammen,

ich brüte hier schon den ganzen Vormittag an einem Fall.

Wir haben folgenden Titel vorliegen.

1. Beklagte zahlt an den Kläger 199.000,00 €.

2. Die Beklagte zahlt ab 01.01.2018 monatlich 228,00 €.


Ich konnte nun erfolgreich die 199.000,00 € und die rückständigen monatlichen Zahlungen vollstrecken. Wir haben drei Drittschuldner, die uns immer monatlich einige 10.000,00 € bezahlt haben. Da die Drittschuldner nichts voneinander wussten, haben wir nun eine Überzahlung von 200,00 €.

Mein Chef möchte nun wissen, welche Pflichten wir als Gläubiger haben. Ich habe ihm gesagt, dass wir verpflichtet sind, allen Drittschuldner und dem Schuldner mitzuteilen, dass wir aus den bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse keine Rechte mehr geltend machen, da ja alles bezahlt ist und wir auch die 200,00 € zurück bezahlen müssten.

Er möchte nun aber mit der Gegenseite in Verhandlung treten wg. der Ziff. 2 des Urteils um eine Abfindungszahlung zu vereinbaren. Damit wir nicht monatlich erneut die 228,00 € pfänden müssen, da zu viel Aufwand etc.

Meine Frage ist jetzt folgende: Sind wir als Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner u. Drittschuldner mitzuteilen, dass die Forderung beglichen ist? und machen wir uns nicht sogar schadensersatzpflichtig, wenn nicht? und vor allem gibt es dazu irgendwelche § oder Rechtsprechung? Vielleicht hatte ja von euch auch schon mal so einen Fall?

Zudem haben wir auch noch eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen. Sind wir hier auch verpflichtet, die Löschungsbewilligung beglaubigen zu lassen oder können wir auch unsere Füße still halten und warten, bis uns die Schuldnerin hierzu auffordert?

Vielen Dank schonmal!
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Anahid
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#2

06.11.2019, 10:46

mona87 hat geschrieben:
06.11.2019, 10:25
Meine Frage ist jetzt folgende: Sind wir als Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner u. Drittschuldner mitzuteilen, dass die Forderung beglichen ist? Ja

und machen wir uns nicht sogar schadensersatzpflichtig, wenn nicht? Ja

und vor allem gibt es dazu irgendwelche § oder Rechtsprechung? § 775 Abs. 5 ZPO

Zudem haben wir auch noch eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen. Sind wir hier auch verpflichtet, die Löschungsbewilligung beglaubigen zu lassen oder können wir auch unsere Füße still halten und warten, bis uns die Schuldnerin hierzu auffordert? Die Löschungsbewilligung ist auf Anforderung des Schuldners zu erteilen. Der Schuldner ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, sodass die Löschungsbewilligung von der Kostentragung abhängig gemacht werden kann.
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#3

07.11.2019, 12:08

mona87 hat geschrieben:
06.11.2019, 10:25

Zudem haben wir auch noch eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen. Sind wir hier auch verpflichtet, die Löschungsbewilligung beglaubigen zu lassen oder können wir auch unsere Füße still halten und warten, bis uns die Schuldnerin hierzu auffordert?
Nein.
Soweit die Forderung erloschen ist (nach §362 BGB durch Bewirkung der Leistung), geht die Sicherungshypothek nach §1163 I S. 2 BGB kraft Gesetz auf den Grundstückseigentümer über.

Ihr seit dann nicht mehr Gläubiger der Hypothek und somit zur Erteilung einer Löschungsbewilligung weder berechtigt noch verpflichtet.
Es besteht jedoch eine Verpflichtung zur Erteilung einer Quittung in öffentlich beglaubigter Form (sog. löschungsfähige Quittung) nach §368 BGB.

Die Kosten der Quittung hat der Schuldner ggf. vorzuschießen (§369 I BGB).
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