Hallo,
leider konnte ich das nicht knapp in der Überschrift zusammenfassen, Problem ist folgendes:
Gehalt wird gepfändet, Forderungen normale Geldforderungen, Schuldner verdient moderat über der Pfändungsgrenze, 2 Kinder, eins davon in der ersten Ausbildung aber über 18.
PfÜB 1 geht im Juni zu, Drittschuldner zahlt unter Berücksichtigung zweier Unterhaltsberechtigter.
PfÜB 2 geht im Oktober zu, hierin wird aber die Nichtberücksichtigung des volljährigen Kindes beantragt. Drittschuldner sagt, PfÜB 1 wird zuerst bedient, dann der 2., derzeit kein pfändbares Einkommen.
-> der 1. PfÜB mit 2 Unterhaltsberechtigten,
der 2. mit 1 Unterhaltsberechtigten.
Sollte dann der Arbeitgeber dann ab sofort die Differenz zahlen, d. h. das, was im ersten PfÜB noch für den volljährigen Sohn zurückbehalten / berücksichtigt wurde? Oder muss der zweite Gläubiger trotz festgestellter Nichtberücksichtigung des UH-Berechtigten warten, bis die erste Pfändung erledigt ist?
Ich hoffe, das ist einigermaßen verständlich erklärt. Bei beiden Pfändungen sind die Berechnungen der Pfändungsgrenze ja unterschiedlich, und einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten ist mir in 20 Jahren noch nie begegnet.
Danke Euch vorab, wenn Ihr hierzu Ideen oder Gedanken habt.
LG
2 PfÜB, 1x Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter
- Anahid
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Ich verstehe was Du meinst aber Du müsstest erst einmal Dein Profil um Deinen Beruf ergänzen, damit Dir jemand antworten darf (s. Forenregeln).
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So...nun darf ich auch antworten.
Ehrlich gesagt versteh ich aber die Problematik nicht. Wenn beim ersten PfÜB 2 Unterhaltsberechtigte berücksichtigt sind, dann ist da doch grundsätzlich der Pfändungsbetrag niedriger als bei dem zweiten PfÜB, wo nur noch ein Unterhaltsberechtigter berücksichtigt wird. Bedeutet, dass hier die Differenz an den zweiten Pfändungsgläubiger auszuzahlen wäre.
Ehrlich gesagt versteh ich aber die Problematik nicht. Wenn beim ersten PfÜB 2 Unterhaltsberechtigte berücksichtigt sind, dann ist da doch grundsätzlich der Pfändungsbetrag niedriger als bei dem zweiten PfÜB, wo nur noch ein Unterhaltsberechtigter berücksichtigt wird. Bedeutet, dass hier die Differenz an den zweiten Pfändungsgläubiger auszuzahlen wäre.
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Danke!
Ja das Problem ist: Der Gläubiger des 2. PfÜB hat ja beantragt, den Unterhaltsbedarf für den Volljährigen in seiner Pfändung nicht zu berücksichtigen, und denkt, er könne somit den Differenzbetrag jetzt schon pfänden. Also an Gläubiger 1 ginge alles Pfändbare unter Berücksichtigung zweier UH-Berechtigter, und Gläubiger 2 bekäme dann so lange die erste Pfändung noch läuft, schon mal den Betrag, der für den Volljährigen berücksichtigt und deshalb nicht an Gläubiger 1 ausgezahlt wird.
Also ist das so, dass sofort beide Gläubiger bedient werden?
Ja das Problem ist: Der Gläubiger des 2. PfÜB hat ja beantragt, den Unterhaltsbedarf für den Volljährigen in seiner Pfändung nicht zu berücksichtigen, und denkt, er könne somit den Differenzbetrag jetzt schon pfänden. Also an Gläubiger 1 ginge alles Pfändbare unter Berücksichtigung zweier UH-Berechtigter, und Gläubiger 2 bekäme dann so lange die erste Pfändung noch läuft, schon mal den Betrag, der für den Volljährigen berücksichtigt und deshalb nicht an Gläubiger 1 ausgezahlt wird.
Also ist das so, dass sofort beide Gläubiger bedient werden?
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Ja aber da denkt der Gläubiger 2 doch absolut richtig, solange Gläubiger 1 nicht seinerseits eine Änderung seiner Freibeträge beantragt.
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