Zug-um-Zug-Vollstreckung/Titelumschreibung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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BeLu89
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#1

28.10.2019, 10:39

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich habe eine Akte auf dem Tisch, in der ein Versäumnisurteil ergangen ist. Die Gegenseite wird verurteilt, an unseren Mandanten 700,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Pkw zu zahlen. Ich habe vor zwei Jahren die Zug-um-Zug-Vollstreckung beantragt, die nicht erfolgreich verlief, da Gegenseite die Vermögensauskunft abgab. Nun möchte ich einen erneuten ZV-Auftrag fertigen. Unser Mandant teilte allerdings mit, dass er den im VU genannten Pkw nun anderweitig veräußert hat. Meine Frage ist nun, wie ich weiterverfahre. Muss ich den Titel umändern lassen? Wenn ja, wie mache ich das? Habe ich noch nie gemacht.

Danke schonmal für Eure Antworten. :thx
Wünsche Euch einen schönen Wochenstart.

Liebe Grüße aus Bremen
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Loki
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#2

30.10.2019, 12:15

Du kannst nicht mehr vollstrecken, wenn die Gegenleistung weg ist.
GV Freudenstein
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#3

30.10.2019, 17:18

Was ist mit dem Annahmeverzug? Ohne festgestellten bzw. vom Gerichtsvollzieher protokollierten Annahmeverzug konnte vor 2 Jahren auch keine Vollstreckung durchgeführt werden!
Sofern der Annahmeverzug bereits im Urteil festgestellt oder vom Gerichtsvollzieher protokolliert wurde, ist eine erneutes Anbieten der Gegenleistung nicht mehr notwendig und die Vollstreckung kann ohne Weiteres durchgeführt werden.
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#4

31.10.2019, 10:25

GV Freudenstein hat geschrieben:
30.10.2019, 17:18
Was ist mit dem Annahmeverzug? Ohne festgestellten bzw. vom Gerichtsvollzieher protokollierten Annahmeverzug konnte vor 2 Jahren auch keine Vollstreckung durchgeführt werden!
Sofern der Annahmeverzug bereits im Urteil festgestellt oder vom Gerichtsvollzieher protokolliert wurde, ist eine erneutes Anbieten der Gegenleistung nicht mehr notwendig und die Vollstreckung kann ohne Weiteres durchgeführt werden.
Wenn aber die ZV durchgeführt wird, hat der Schuldner ebenso das Recht, den Pkw zu verlangen. Den gibt es aber nicht mehr. Also sollte sich der Mandant gut überlegen, ob er hier weiter vorgehen will oder die Sache abschließt.
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BeLu89
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#5

05.11.2019, 10:00

Ich hätte dazu schreiben sollen, dass der Gläubiger seinen Pkw für lediglich 325,00 € anderweitig veräußert hat. Laut VU hätten ihm von der Gegenseite ja 700,00 € zugestanden. Somit gibt es eine Differenz von 375,00 €. Kann ich die Differenz auch nicht vollstrecken?

Bzgl. des Annahmeverzuges steht nichts im VU. Ich habe im letzten ZV-Auftrag unter "O" (weitere Aufträge) geschrieben, dass der Pkw bei der Vollstreckung noch anzubieten ist, und um Mitteilung des Vollstreckungstermins gebeten, damit der Gläubiger vor Ort den Pkw anbieten kann.

Ich bin hier echt total planlos und weiß nicht, was ich dem Mandanten mitteilen soll
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#6

05.11.2019, 10:05

BeLu89 hat geschrieben:
05.11.2019, 10:00
Ich bin hier echt total planlos und weiß nicht, was ich dem Mandanten mitteilen soll
Dass er Pecht hat und die Angelegenheit durch den Verkauf des Pkw erledigt ist. Wenn er da nicht das Geld bekommen hat, was ihm nach dem Titel zusteht, dann kann ihm keiner mehr helfen. Annahmeverzug ist nicht festgestellt; Pkw kann nicht mehr angeboten werden, also kann auch kein Annahmeverzug hergestellt werden und damit ist eh schon alles vorbei. Hier ist nichts mehr zu machen.
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BeLu89
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#7

05.11.2019, 10:23

Ok, danke für Eure Antworten. :wink1 :thx

Liebe Grüße aus Bremen
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