arbeitsrechtl. Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Trine
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#1

25.10.2019, 11:38

Hallo zusammen,

eine kurze Frage.

der Beklagte ist dem gerichtl. protokolliertem Vergleich nur teilweise nachgekommen. Urlaubsabgeltung in Höhe von ... ist noch offen.
uns liegt noch keine vollstr. Ausfertigung vor. Gegenseite ist nicht anwaltlich vertreten.

Mit ZV Auftrag könnte ich gleichzeitig den Vergleich zustellen lassen.

Wir wollen aber erst einmal die Gegenseite auffordern. bzw. androhen. Muss davor der Vergleich durch den GVZ zugestellt worden sein?

Und wenn wir ihn außergerichtlich zur Zahlung auffordern, entsteht da eine 1,3 Geschäftsgebühr welche wir der Gegenseite aufdrücken können?
Wenn wir ZV Androhen ist klar, dass eine 0,3 Verfahrensgebühr entstehen würde. - aber muss der Vergleich vor dieser Maßnahme schon zugestellt werden?

Über eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.

Liebe Grüße
:thx
Trine
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#2

25.10.2019, 11:50

Antwort über die fehlende Zustellung bereits gefunden!

" Die durch eine Zahlungsaufforderung mitVollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr istgemäß § 788 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 ZPOerstattungsfähig, wenn
der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ist,
die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und
dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung eingeräumt wurde.

Die fehlende Zustellung des Titels steht dem nichtentgegen. Denn auch die Kosten eines im Zeitpunkt derZahlungsaufforderung an ihrer Stelle erteilten Vollstreckungsauftragesmit Zustellungsauftrag wären als notwendig anzuerkennen, weil derGläubiger den Gerichtsvollzieher gemäß § 750 Abs.1 S. 1 ZPO mit der Zustellung und der Pfändung gleichzeitigbeauftragen kann und der Schuldner zusätzlich mit den dadurchentstehenden Kosten belastet wird. Deshalb stellt sich einZahlungsaufforderungsschreiben mit Vollstreckungsandrohung als eine denSchuldner schonendere Maßnahme dar.

Der Gläubiger hat vielmehr dieschutzwürdigen Belange des Schuldners gewahrt, indem er eineangemessene Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Erfüllung dertitulierten Forderung hat verstreichen lassen. Deshalb liegt keinevoreilige Vollstreckungsmaßnahme vor.

Hinzu kommt: Da es für die Vollstreckung auseinem Prozessvergleich keine gesetzliche Wartefrist (§ 798 ZPO)gibt, trat die Fälligkeit bereits am Tag des Vergleichsschlussesein. Dies deshalb, weil die beim Vergleichsschluss persönlichanwesenden Schuldner seit diesem Tage die unbedingteZahlungsverpflichtung kannten und zudem eine Zahlungsfrist im Vergleichnicht vereinbart wurde und damit die Vergleichssumme sofort zur Zahlungfällig war. Da die Schuldner innerhalb einer angemessenenZahlungsfrist ohne Angabe von Gründen ihrer Zahlungsverpflichtungnicht nachgekommen waren, durfte der GläubigerVollstreckungsmaßnahmen für erforderlich halten. "
:thx
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