Vollstreckung eines Rücknahmeanspruches

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Onerof
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#1

16.10.2019, 12:54

Hallo,
etwas was mir so bislang noch nicht untergekommen ist, ist die Vollstreckung eines Rücknahme anspruchs. Beispielsweise aus einem Lagerhaltungsvertrag hat der Lagerhalter gegen den Einlagerer einen Rücknahmeanspruch hinsichtlich der eingelagerten Gegenstände nach Beendigung des Lagervertrages.
Das Lagergut hat keinen Wert, so dass eine Verwertung durch den Lagerhalter nicht in Frage kommt.
Wenn man nun den Einlagerer auf Rücknahme verklagt und einen vollstreckbaren Titel erlangt, der den Einlagerer zur Rücknahme verpflichtet, dieser aber dem immer noch nicht nachkommt, wie würde man denn einen solchen Rücknahmeanspruch vollstrecken? Mir fällt da einfach nichts ein.

Danke für eure Idden im Voraus
Feldhamster
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#2

16.10.2019, 18:32

1. Bitte Beruf im Profil eintragen.

2. Hast du bereits einen Vollstreckungstitel vorliegen? Für mich persönlich klingt deine Sachverhaltsschilderung und Frage eher danach, was/welches Vorgehen dem Mandanten möglich/anzuraten ist. Das würde mE aber Richtung Rechtsberatung laufen, die wir hier nicht erteilen dürfen....
Onerof
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#3

17.10.2019, 15:04

Hallo,
danke schon mal für die Antwort.
Das eine Rechtsberatung hier nicht zulässig ist, ist mir durchaus bekannt. Es handelt sich jedoch um einen rein theoretischen Fall, der nur ein Beispiel sein sollte wann so eine Situation auftreten könnte.

Es geht einfach nur um die Frage wie wird ein Rücknahmeanspruch vollstreckt.

Grundsätzlich könnte man ja annehmen, die Rücknahme sei eine vertretbare Handlung, da ja auch jemand anders der durch den Anspruchsgegener beauftragt/bevollmächtigt werden könnte Sachen für ihn /in seinem Namen zurücknehmen. Dann wäre man bei §887 ZPO.
Andererseits ist jedoch dieser Schritt des Beauftragens/Bevollmächtigens notwendig, und dass kann der Anspruchsgegener letztendlich nur selbst tun, also nicht vertretbare Handlung und damit §887 ZPO.

Wenn ich genauer drüber nachdenke müsste wohl § 888ZPO der Weg sein einen solchen Anspruch zu vollstrecken, oder mache ich da einen Denkfehler?
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Anahid
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#4

17.10.2019, 15:10

Wieso § 888 ZPO? Ich seh hier durchaus § 887 ZPO. Das Lagergut kann jeder abholen. Nur....wenn der Schuldner dass dann weiterhin nicht abnimmt, dann gibt es das nächste Problem: es muss irgendwo eingelagert werden.

Ich würde hier eher wie bei einer Mietwohnung vorgehen (Schadensersatz). Aber damit ist das Zeug halt immer noch nicht aus dem Lager raus. Wer hat denn den Vertrag gekündigt?
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Onerof
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#5

17.10.2019, 16:27

Wie gesagt es ist kein konkreter Fall, es geht nur darum wie man so einen anspruch effektiv vollstreckt.
Denn Zielsetzung des Rücknahmeanspruchs ist es ja dass diejenige person die die Sachen jetzt "verwahrt" sie loswerden will, sprich der Einlagerer soll sie abholen.
In der Praxis ist soetwas ja meist etwas wert, dann kommt die Verwertung in Frage. Ist es aber nichts wert, kann man es nicht verwertebn, aber auch nicht entsorgen, man ist ja nicht Eigentümer und sähe sich ggf. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, es sei denn man kann nachweisen, dass es wirklich vollkommen wertlos war.
Schadensersatzansprüche hat der Lagerhalter natürlich, aber um die geht es ja nicht, vor allem ist die Frage der Realisierung solcher Ansprüche wieder eine andere Sache.
Ich frage mich einfach, wenn das Gesetz einem einen Rücknahmeanspruch gibt, so muss man den doch auch durchsetzen können, aber wie kann er durchgesetzt werden. §887 ZPO sind ja so Sachen, da kannst du dann wie bei einer Ersatzvornahme die Handlung von jemand anderem vornehmen lassen. Das Fällt aber hier weg, man kann ja nicht selbst jemanden beauftragen etwas für einen anderen zurück zu nehmen. Es ist auch nciht mit einer Räumung vergleichbar, denn es handelt sich ja nicht um die wieder in Bestznahme des Lagerraumes, den hat der Lagerhalter die ganze Zeit im Besitz. Man könnte höchstens von einem Lagerhalter zu einem anderen Umlagern und die Kosten als Schadensersatz geltend machen. Aber das ist eine Milchmädchenrechnung, wenn man das Geld nicht bekommt.

Von daher, je mehr ich drüber nachdenke, kann es wohl nur über den §888 ZPO gehen. Oder?
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