Beginn der Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Spiderman
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#1

09.10.2019, 10:51

Hallo liebe Gemeinschaft :lol:

ich habe mal eine blöde und eigentlich simple Frage zu der 30-Järhigen Verjährungsfrist. Wann fängt die denn an zu laufen?

Ich habe aktuell ein VB auf dem Tisch, auf dem drei Daten stehen. Der VB ist auf den 05.02.2013 datiert ist. Zugestellt an den Antragsgegner wurde er am 07.02.2013 und schließlich habe ich noch das Datum 15.02.2013, welches immer unter dem Hinweis steht, wann der VB dem Antragsgegner zugestellt wurde. Aber letzteres dürfte für die Berechnung der Verjährungsfrist unerheblich sein. Beim Blick ins Gesetz stoße ich auf den § 200 BGB (Beginn anderer Verjährungsfristen). Aber der § 200 BGB dürfte sich wohl kaum den § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB der Dreißig jährigen Verjährungsfrist beziehen.

Ich denke, dass das Zustelldatum des VB hier wesentlich sein dürfte. Alles andere macht aus meiner Sicht keinen Sinn.

Könnt Ihr mir bitte helfen? Und wäre cool wenn Ihr auch noch einen Paragraphen hättet. :patsch

:thx :thx
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Pepples
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#2

09.10.2019, 11:02

§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
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Spiderman
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#3

09.10.2019, 11:09

Pepples hat geschrieben:
09.10.2019, 11:02
§ 201
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Ah super. Knapp verfehlt. :pfeif Okay.. der vollstreckbare Titel wurde am 05.02.2013 errichtet. Dann also beginnt die Verjährung am 05.02.2013 und endet am 05.02.2033, der jedoch ein Samstag ist. Theoretisch wäre die Forderung aus dem VB am 06.02.2033 verjährt.

Jetzt tut sich eine neue Frage auf: Spielt das Ende der Verjährung auf einen Wochenendtag eine Rolle?
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#4

09.10.2019, 11:11

Spiderman hat geschrieben:
09.10.2019, 11:09
Jetzt tut sich eine neue Frage auf: Spielt das Ende der Verjährung auf einen Wochenendtag eine Rolle?
Ja, da sich eine Verjährungsfrist nicht verlängert. Wenn der 31.12. ein Sonntag ist, dann muss halt die Verjährung spätestens am 29.12. unterbrochen werden. Ansonsten ist Schicht im Schacht.
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Spiderman
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#5

09.10.2019, 11:14

Anahid hat geschrieben:
09.10.2019, 11:11
Spiderman hat geschrieben:
09.10.2019, 11:09
Jetzt tut sich eine neue Frage auf: Spielt das Ende der Verjährung auf einen Wochenendtag eine Rolle?
Ja, da sich eine Verjährungsfrist nicht verlängert. Wenn der 31.12. ein Sonntag ist, dann muss halt die Verjährung spätestens am 29.12. unterbrochen werden. Ansonsten ist Schicht im Schacht.
Super, vielen lieben Dank. Ich freue mich immer wenn ich etwas neues lernen kann.

:thx :thx :thx
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#6

10.10.2019, 16:22

30 Jahre wäre dann aber 2043, nicht 2033. :wink2
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