Hallo Zusammen,
Gläubiger hat zwei Forderungen gegenüber Schuldner. Forderung 1 beläuft sich auf 5.000 €. Forderung 2 beläuft sich auf 4.000 €. Forderung 1 ist tituliert. Forderung 2 ist noch nicht tituliert.
Aufgrund der titulierten Forderung 1 wird nun bei Drittschuldner Meier gepfändet. Der Drittschuldner Meier zahlt daraufhin mehrere Raten und insgesamt 2.000 € an den Gläubiger.
Der Schuldner teilte dem Gläubiger jetzt mit, er soll diese 2.000 € doch bitte auf die noch nicht titulierte Forderung anrechnen, damit nicht weitere Verfahrenskosten entstehen. Wenn die nicht titulierten 4.000 € dann vollständig gezahlt sind, möge der Gläubiger doch bitte solange weiter vollstrecken, bis beide Forderungen erledigt sind.
Geht das?
Anrechnung auf nicht titulierte Forderung
- sh161
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Dafür müssen sich aus meiner Sicht nicht nur Sch. und Gl. einigen, sondern der DS/Arbeitgeber muss auch beteiligt werden. Und eben diese Einigung sollte - z. B. mit einer Lohnabtretung - gesichert werden, sonst hat der Gl. nach Ausgleich der titulierten Forderung keine Handhabe mehr, wenn der DS die Zahlung einstellt.
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Ich drücke mich vielleicht unklar aus. Dass der DS die Zahlung nach Abbezahlung der titulierten Forderung einstellen kann bzw. sogar muss, ist klar.
Mich interessiert, ob sich Schuldner und Gläubiger darüber einigen können, aus einem Ttel übermäßig zu vollstrecken. Nehmen wir an, der Gläubiger vollstreckt bei zwei DS aus einem Titel. Zahlen diese beiden DS parallel den gesamten Betrag, haben wir eine Überpfändung. Kann der Schuldner dies genehmigen und sagen, rechne bitte den zuviel vollstreckten Betrag auf die nicht titulierte Forderung an?
Mich interessiert, ob sich Schuldner und Gläubiger darüber einigen können, aus einem Ttel übermäßig zu vollstrecken. Nehmen wir an, der Gläubiger vollstreckt bei zwei DS aus einem Titel. Zahlen diese beiden DS parallel den gesamten Betrag, haben wir eine Überpfändung. Kann der Schuldner dies genehmigen und sagen, rechne bitte den zuviel vollstreckten Betrag auf die nicht titulierte Forderung an?
- Anahid
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Selbstverständlich kann der Schuldner Verrechnungsbestimmungen erteilen. Würde ich mir aber von dem schriftlich geben lassen (und nicht nur in einer E-Mail, sondern mit handschriftlicher Unterschrift). Problem wird eher sein, wenn Du jetzt die Pfändung auf die nicht titulierten Beträge verrechnest, bleibt ja ein Rest der titulierten Forderung offen. Wenn Du daraus dann pfändest, wird der Drittschuldner sich darauf berufen, dass dieser Betrag bereits gezahlt ist. Ich würde hier also auch besser mit Lohnabtretung arbeiten, anstatt so einen Unsinn anzufangen.pepe hat geschrieben: ↑07.10.2019, 15:09Ich drücke mich vielleicht unklar aus. Dass der DS die Zahlung nach Abbezahlung der titulierten Forderung einstellen kann bzw. sogar muss, ist klar.
Mich interessiert, ob sich Schuldner und Gläubiger darüber einigen können, aus einem Ttel übermäßig zu vollstrecken. Nehmen wir an, der Gläubiger vollstreckt bei zwei DS aus einem Titel. Zahlen diese beiden DS parallel den gesamten Betrag, haben wir eine Überpfändung. Kann der Schuldner dies genehmigen und sagen, rechne bitte den zuviel vollstreckten Betrag auf die nicht titulierte Forderung an?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ich halte die Vorgehensweise für unzulässig.
Das würde nachfolgende Pfändungsgläubiger benachteiligen.
Falls es keine nachfolgenden Pfändungsgläubiger gibt, kann man mit einer Lohnabtretung arbeiten.
Insoweit schließe ich mich den Vorpostern an.
S. Geiselmann
Das würde nachfolgende Pfändungsgläubiger benachteiligen.
Falls es keine nachfolgenden Pfändungsgläubiger gibt, kann man mit einer Lohnabtretung arbeiten.
Insoweit schließe ich mich den Vorpostern an.
S. Geiselmann