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§798 ZPO Wartefrist

Verfasst: 01.10.2019, 11:17
von Zwiebel95
Hallo ihr Lieben.

Ich habe da ein kleines Problem.
Wir haben in einer Sachen einen Kostenfestsetzungsantrag bekommen unter welchem mit Vermerk auf den § 798 ZPO steht, dass die Zwangsvollstreckung frühestens zwei Wochen nach der Zustellung beginnen darf. Nun sind wir uns im Büro uneinig ob die Zahlungsaufforderung an den Schuldner bereits zur Zwangsvollstreckung gehört. Das wir den Zwangsvollstreckungsauftrag erst nach zwei Wochen einreichen dürfen ist unstrittig.

Frage an euch:
Zählt die Zahlungsaufforderung bereits zur Zwangsvollstreckung und darf man diese dann auch erst zwei Wochen nach der Zustellung machen ?

Danke euch für eure Antworten. posting.php?mode=post&f=41#

Re: §798 ZPO Wartefrist

Verfasst: 01.10.2019, 11:57
von Riverside
Eine Zahlungsaufforderung ist keine Zwangsvollstreckungshandlung meines Erachtens und daher möglich.

Re: §798 ZPO Wartefrist

Verfasst: 01.10.2019, 12:35
von sh161
Sehe ich auch so.

Re: §798 ZPO Wartefrist

Verfasst: 01.10.2019, 12:45
von 188F
Naja.... kommt drauf an, was Zwiebel95 mit der Zahlungsaufforderung meint.....

Eine Zahlungsaufforderung an sich nach Kostenfestsetzungsbeschluss ist so gesehen keine Vollstreckungshandlung, kann also auch vor Ablauf der Wartefrist verschickt werden. Meint sie aber damit eine Vollstreckungsandrohung, dann sieht das alles ganz anders aus. Diese löst eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus.

Hier ist also zu unterscheiden. Eine Zahlungsaufforderung, die keine Gebühren auslöst, kann man machen, eine Aufforderung in der Art einer Vollstreckungsandrohung eher nicht, und wenn doch, dann ist die Gebühr nicht vom Schuldner zu erstatten.

Gebührenauslösende Vollstreckungsmaßnahmen, wozu die Vollstreckungsandrohung gehört, können erst nach Ablauf der Wartefrist gemacht werden.

Re: §798 ZPO Wartefrist

Verfasst: 01.10.2019, 13:30
von Zwiebel95
Wir haben bei unserer Zahlungsaufforderung eine Vollstreckungsandrohung mit drin. Also muss ich dafür die Wartefrist von zwei Wochen abwarten. Eine Zahlungsaufforderung ohne die Vollstreckungsandrohung ist also vorher möglich. Wisst ihr zufällig wo genau das steht ?
Und danke schonmal für die Antworten. :)

Re: §798 ZPO Wartefrist

Verfasst: 01.10.2019, 14:57
von 188F
Du kannst das ruhig vorher verschicken, auch mit dem Hinweis, dass du nach Ablauf der Wartefrist dann vollstrecken wirst. Du darfst dann für diese Tätigkeit nur die Gebühr nicht berechnen.

Aber warum wartet ihr nicht die 14 Tage ab? Im KFB stehen doch für den Schuldner schon alle Hinweise, dass der Gläubiger aus dem Titel nach Ablauf der Wartefrist vollstrecken kann. Er ist also gewarnt genug.

Wir machen das grundsätzlich so, dass, wenn der KFB da ist, ich die Akte auf WVL in 14 Tagen lege und wenn dann kein Geld da ist, wird die Vollstreckungsandrohung mitsamt der Gebühr rausgeschickt. Wenn er dann immer noch nicht zahlt, beauftrage ich den GV oder pfände, je nach bekannten Infos. Die Gebühr für die ZV-Androhung musst du dann auf die ZV-Auftrag anrechnen.