Gleichzeitig Berufung und ZV aus Urteil möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rosenstrauß
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#1

30.09.2019, 13:35

Hallo zusammen,
es ist ein Urteil ergangen:
1. Wir bekommen XX€ von Beklagtem,
2. Kosten werden aber 69 (wir) zu 31 (Bekl.) aufgeteilt,
3. vorläufig vollstreckbar gegen 110%.

Vollstreckbare Ausfertigung haben wir schon beantragt.

Damit wir den Betrag aus 1. auch wirklich bekommen, möchten wir gern vollstrecken (Bekl. steht wohl vor Insolvenz)
gleichzeitig sind wir aber mit 2. nicht zufrieden und möchten in Berufung gehen
und wie spielt 3. in dieser Konstellation eine Rolle?

Ist das so überhaupt möglich?

Danke und VG
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Adora Belle
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#2

30.09.2019, 14:24

Das macht alles der Anwalt.
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Riverside
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#3

01.10.2019, 11:56

Bei drohender Insolvenz würde ich mir das mit der Vollstreckung gut überlegen, auch im Hinblick auf die Kosten, § 133 InsO
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Rosenstrauß
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#4

02.10.2019, 13:04

Adora Belle hat geschrieben:
30.09.2019, 14:24
Das macht alles der Anwalt.
Und wie genau hilft mir das jetzt weiter? :-?
Rosenstrauß
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#5

02.10.2019, 13:06

Meine Frage ist ja, ob wir gleichzeitig in die ZV gehen können und ins Berufungsverfahren oder ob ein Verfahren nach dem anderen gemacht werden muss...?
Feldhamster
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#6

02.10.2019, 19:54

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, also könnt ihr beides machen. Wenn allerdings das Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben werden sollte, hat der Mandant alles Erhaltene zu erstatten und zudem für evtl Schadensersatzansprüche, die bei dem Schuldner durch die ZV entstehen könnten, aufzukommen.
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#7

05.10.2019, 13:44

Feldhamster hat geschrieben:
02.10.2019, 19:54
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, also könnt ihr beides machen. Wenn allerdings das Urteil in der Berufungsinstanz aufgehoben werden sollte, hat der Mandant alles Erhaltene zu erstatten und zudem für evtl Schadensersatzansprüche, die bei dem Schuldner durch die ZV entstehen könnten, aufzukommen.
Dankeschön! :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
Jara
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#8

09.10.2019, 21:26

Adora Belle hat geschrieben:
30.09.2019, 14:24
Das macht alles der Anwalt.
Nein, das macht nicht immer der Anwalt.
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Anahid
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#9

10.10.2019, 09:06

Jara hat geschrieben:
09.10.2019, 21:26
Adora Belle hat geschrieben:
30.09.2019, 14:24
Das macht alles der Anwalt.
Nein, das macht nicht immer der Anwalt.
Stimmt, das machen auch Rechtsfachwirte. :mrgreen:

Aber unabhängig von all dem, was hier steht: So wie ich das sehe, ist beabsichtigt, nur hinsichtlich der Kostenquote Berufung einzulegen und die Hauptsache nicht anzugreifen. Wäre so ohnehin nicht zulässig (§ 99 Abs. 1 ZPO).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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