verwirrende Vermögensauskünfte

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
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#1

19.09.2019, 16:41

Hallo zusammen,
ich hab da mal eine vermutlich doofe Frage - oder ich denke einfach falsch. Mal sehen.

Habe zwei Schuldner - offenbar Lebensgefährten

Ihre VAK datiert vom 28.6.18. Sie gibt an, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern + einem vom Partner zu sein. Einkommen: 1.809,55 € ALG II plus 2 x Kindergeld. Noch ein P-Konto. Das wars.

Seine VAK datiert vom 18.3.19. Er gibt an, arbeitslos zu sein, 3 Kinder im Haushalt zu haben, ALG II in Höhe von 1.796,35 € und 3 x Kindergeld zu bekommen. Da er (angeblich) kein Konto hat, gehen ihm zustehende Gelder auf das Konto seiner Lebensgefährtin (sie hier oben).

Nun bin ich etwas unschlüssig, was ich tun soll.
Pfände ich seinen Herausgabeanspruch gegen die Lebensgefährtin?
Lasse ich die Vermögensauskünfte nachbessern - weil ich vermuten könnte, dass solche ALG II-Beträge (also einer davon) nur an beide gemeinsam gezahlt werden und weil außerdem auch nur 1 x Kindergeld an ein Elternteil gezahlt wird?
Oder kann ich die Akte getrost bis Juni 20 weglegen, weil es hier um Sozialleistungen geht?

Danke für eure Denkanstöße.
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Feldhamster
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#2

19.09.2019, 18:09

Ich würde den Herausgabeanspruch von ihm gegen die Lebensgefährtin auf jeden Fall pfänden, da insoweit der Pfändungsschutz von Sozialleistungen nicht gilt.

Zudem wundert es mich, dass auf dem P-Konto der Frau die ALG II-Beträge für beide eingehen und insoweit vollständiger Pfändungsschutz des P-Kontos bestehen soll. Eigentlich ist es doch so, dass der Inhaber des P-Kontos nur für die ihm und seiner Familie zustehenden Sozialleistungen in den Genuss des Pfändungsschutzes kommen kann. Dementsprechend müsste für den Eingang des ALG II-Betrages des anderen Schuldners mE kein Pfändungsschutz bestehen.
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icerose
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#3

23.09.2019, 09:29

Guten Morgen und danke, Feldhamster.
Deiner Antwort kann ich entnehmen, dass du das auch so verstehst, dass diese Familie tatsächlich 2 x ALG II bekommt? Die dürften doch normalerweise als Bedarfsgemeinschaft zählen und Betrag x nur einmal beziehen. Das ist das, was mich verwirrt. Ob ich da schlicht beim zahlenden Amt nachfrage? :kopfkratz
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sh161
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#4

23.09.2019, 09:34

icerose hat geschrieben:
23.09.2019, 09:29
Ob ich da schlicht beim zahlenden Amt nachfrage? :kopfkratz
Ich glaube kaum, dass du von dort eine Antwort bekommen wirst (Thema "Datenschutz" und so ...).
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Soenny
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#5

23.09.2019, 09:35

Die werden dir keine Auskunft erteilen. Ich würde eine der beiden Auskünfte erneuern/korrigieren lassen durch den GVZ, dem aber auch klar schreiben, warum die das möchtest.
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icerose
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#6

23.09.2019, 09:45

Soenny hat geschrieben:
23.09.2019, 09:35
Die werden dir keine Auskunft erteilen. Ich würde eine der beiden Auskünfte erneuern/korrigieren lassen durch den GVZ, dem aber auch klar schreiben, warum die das möchtest.
:thx Das probier ich nach der Pfändung der Herausgabeansprüche. :lol:
sh161 hat geschrieben:
23.09.2019, 09:34
icerose hat geschrieben:
23.09.2019, 09:29
Ob ich da schlicht beim zahlenden Amt nachfrage? :kopfkratz
Ich glaube kaum, dass du von dort eine Antwort bekommen wirst (Thema "Datenschutz" und so ...).
Das ist ok - mir geht es eher darum, dass die aufgrund so einer Frage mal genauer hinschauen. ;)

Ja, ich bin ein bisschen böse.
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Riverside
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#7

23.09.2019, 15:28

Verwirrend finde ich auch den Bezug von Kindergeld = 5mal?

Entweder wohnen sie getrennt - sie mit 2 Kindern und er mit 3 Kindern … dann macht auch Sinn, dass sie einzeln ALG beziehen. Oder zusammen, aber wo kommen dann die weiteren beiden Kinder her? Haben sie denn die gleiche Anschrift? Wobei das ja auch 2 Wohnungen in einem Haus sein könnten?
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#8

23.09.2019, 17:26

Da sie angibt, mit Partner zu sein und er angibt, nur mit Kindern zusammenzuleben, bin ich von 2 getrennten Wohnungen ausgegangen.

Das Jobcenter wird dir - wie die anderen schon schrieben - keine Auskunft geben. Wenn du das Jobcenter in irgendeiner Form über deinen Verdacht informierst, werden wahrscheinlich eher die Leistungen für beide zunächst vollständig eingestellt bis zu einer endgültigen Überprüfung und dann kannst du sowohl die Pfändung der Herausgabeansprüche als auch des P-Kontos vergessen.
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#9

23.09.2019, 17:28

Ich würde definitiv den Herausgabeanspruch bei der LAG pfänden. Da fällt der Pfändungsschutz auf Grund der Sozialleistung sogar weg.
bei Nachbesserung habe ich die Erfahrung gemacht, dass kein GVZ Fan davon ist... :-D Ganz viele GVZ haben mir erklärt, dass Nachbesserung nur bei Form/Schreibfehler möglich ist. Inhaltliche Angaben müssten gem. § 802d ZPO erneut abgenommen werden.
:thx
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#10

24.09.2019, 08:32

Riverside hat geschrieben:
23.09.2019, 15:28
Verwirrend finde ich auch den Bezug von Kindergeld = 5mal?

Entweder wohnen sie getrennt - sie mit 2 Kindern und er mit 3 Kindern … dann macht auch Sinn, dass sie einzeln ALG beziehen. Oder zusammen, aber wo kommen dann die weiteren beiden Kinder her? Haben sie denn die gleiche Anschrift? Wobei das ja auch 2 Wohnungen in einem Haus sein könnten?
Darüber bin ich gleich als erstes gestolpert.
Wir vertreten den Vermieter - nein, es ist nur eine Wohnung. Und beide geben an, mit den 3 Kindern (zwei gemeinsame und eins von ihm aus früherer Beziehung) im Haushalt zu leben. Deshalb bin ich ja so verwirrt. Und komme auf die Idee, das da was nicht stimmen kann.

Sollte ich dann lieber - da seine Auskunft die "neuere" ist - lieber sie nochmal ranzitieren - und dem GV beide bisherigen Auskünfte dazu vorlegen?
Aber zuerst pfände ich auf jeden Fall seinen Herausgabeanspruch gegen sie. Wird bestimmt schwierig, weil beide keine Muttersprachler sind, aber was solls.
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