Ist Nichtabgabe der Vermögensauskunft ein Nachweis für vbuH?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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PostGretel
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#1

12.09.2019, 11:26

Ich brauche Unterricht:

In einer Bonitätsauskunft ist als einziges Negativmerkmal dreimal der Eintrag "Nichtabgabe der Vermögensauskunft" zu sehen. Kann ich das auslegen als "Gläubigerbefriedigung ganz/teilweise ausgeschlossen"? Ich überlege nämlich, ob ich nur einen Mahnbescheid beantrage oder eine Leistungs- und Feststellungsklage (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) machen soll. Zeitlich (6 Monate) haut es zumindest mit dem erteilten Auftrag des Schuldners an den Gläubiger hin.

:kopfkratz
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#2

12.09.2019, 11:31

Nichtabgabe der Vermögensauskunft bedeutet, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, indem er z.B. nicht zum Termin erschienen ist, oder sich grundlos geweigert hat, die Vermögensauskunft abzugeben.
PostGretel
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#3

12.09.2019, 12:02

Ja, das weiß ich. Aber der Schuldner erteilte den Auftrag Ende Februar, der bis Anfang Mai durchgeführt und abgerechnet wurde. Der Schuldner hat dann im Juni und Juli die VAK nicht abgegeben. Kann ich damit schon begründen, dass er bereits bei Auftragserteilung einer vorsätztlich begangene unerlaubte Handlung beging? Denn wenn ich eine Feststellungsklage deswegen machen würde, müsste ich die vbuH damit begründen, dass dem Schuldner schon bei Auftragserteilung klar war, dass die Befriedigung des Gläubigers ausgeschlossen (oder auch nur teilweise?) ist.
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#4

12.09.2019, 12:19

Meiner Meinung nach reicht das aus, um die Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Beauftragung nachzuweisen und damit die unerlaubte Handlung. Denn Voraussetzung für den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft ist ja ein Titel und hier scheinen nach der Auskunft wohl mehrere Titel in der Welt zu sein, wenn es drei Eintragungen gibt. Und da ein Titel nicht innerhalb von 2 Wochen ergeht, sollten also die Eintragungen also Beweis ausreichen.
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#5

12.09.2019, 12:20

Ich denke schon, dass das reicht. Wenn er vorher schon 3 Mal zur Abgabe der VA nicht erschienen ist, dann läuft die Sache mit seiner Zahlungsunfähigkeit schon länger. Man wacht ja nicht morgens auf und - schwups - hat eine Ladung zur Abgabe der VA im Briefkasten. :mrgreen: Vorher war ja schon Einiges in diese Richtung gelaufen (gerichtliche Geltendmachung, Titel, erfolglose ZV). Man kann davon ausgehen, dass er bei Auftragserteilung an euren Mandanten schon zahlungsunfähig war.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#6

12.09.2019, 15:08

Danke, Ihr beiden! Eure Einstellung habe ich auch, hatte so einen Fall aber noch nie. Also auf in den Kampf mit einer Leistungs-/Feststellungsklage! :teufel
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