KFB und Rechnungsnummer

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Musti
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#1

12.09.2019, 09:16

Hallo zusammen,

ich habe nun einen KFB über meine Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten erhalten.

Ich möchte den Schuldner vor einer etwaigen Vollstreckung nochmals anschreiben.

Darf ich eine Rechnungsnummer vergeben? Wenn nein, wie erfasse ich das in meiner Einnahme-Überschuss-Rechnung?

Gruß
Musti
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#2

12.09.2019, 09:24

Für was möchtest du eine Rechnungsnummer vergeben?
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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PostGretel
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#3

12.09.2019, 11:21

Für den KfB darf man keine Rechnungsnummer vergeben. Sind die Anwaltsgebühren dem Mandanten schon berechnet worden? Ansonsten erhält der Mandant allerspätestens nach Zahlung der Gegenseite eine Rechnung. In der werden zunächst die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten aufgeführt. Zum Schluss der Aufstellung wird die Fremdgeldzahlung (also die Zahlung der Gegenseite) eingesetzt und mit den obigen Kosten verrechnet. Die dann entstehende Gutschrift bekommt der Mandant ausgezahlt. Wurde dem Mandanten schon vorher Gebühren oder Gerichtskosten berechnet, muss diese Zahlung noch vor der Fremdgeldzahlung eingesetzt werden. Alle Klarheiten beseitigt?
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#4

12.09.2019, 11:36

PostGretel hat geschrieben:
12.09.2019, 11:21
Für den KfB darf man keine Rechnungsnummer vergeben. Sind die Anwaltsgebühren dem Mandanten schon berechnet worden? Ansonsten erhält der Mandant allerspätestens nach Zahlung der Gegenseite eine Rechnung. In der werden zunächst die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten aufgeführt. Zum Schluss der Aufstellung wird die Fremdgeldzahlung (also die Zahlung der Gegenseite) eingesetzt und mit den obigen Kosten verrechnet. Die dann entstehende Gutschrift bekommt der Mandant ausgezahlt. Wurde dem Mandanten schon vorher Gebühren oder Gerichtskosten berechnet, muss diese Zahlung noch vor der Fremdgeldzahlung eingesetzt werden. Alle Klarheiten beseitigt?
Ich glaube, darauf zielte die Frage nicht ab. Es ging darum, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern und eine Gebühr für die Vollstreckungsandrohung zu berechnen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Musti
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#5

12.09.2019, 14:33

Hallo,

Schuldner ist mein eigener Mandant. Er hatte die Beratungsgebühr nicht gezahlt. Ich habe direkt die Klage erhoben und habenun einen Titel gegen den Mandanten.

Nun möchte ich zu der ursprünglichen Beratunsgebühr noch die Gerichtskosten und die Verfahrens- und Terminsgebühr geltend machen. Darüber habe ich den KFB.

Ich frage mich, ob ich zu der ursprünglichen Rechnung (Beratungsgebühr) noch eine weitere Rechnung mit Rechnungsnummer schreiben soll und in dieser die Gerichtsgebühren und die im Prozess entstandenen Anwaltsgebühren geltend machen soll. Sollte der Mandant zahlen, müsste ich diese Einnahmen ja für das Finanzamt irgendwie kenntlich machen. Daher die Frage, ob ich eine Rechnungsnummer vergeben soll und dem Mandanten erneut eine Frist zur Zahlung setzen soll.
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#6

12.09.2019, 14:37

Nein, das ist kein steuerbarer Umsatz, für den eine Rechnung zu stellen wäre. Du bist in eigener Sache tätig geworden und hast einen Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Gegenseite.
Musti
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#7

12.09.2019, 14:42

Im Umkehrschluss dürfte ich dann die von mir gezahlten Gerichtsgebühren auch nicht als Ausgabe aufführen?
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#8

12.09.2019, 14:54

Warum nicht? Die GK sind Auslagen für ein Verfahren, das Du in eigener Sache führst. Wenn der Gegner nicht zahlt, sind sie uneinbringlich. Wenn er zahlt, ist es Auslagenerstattung.
Musti
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#9

12.09.2019, 15:42

Ich versuche meine Frage anders zu stellen. Ich habe keinen Steuerberater und erstelle meine eigene Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Bei sämtlichen Ausgaben lege ich die Rechnungen, die ich zahle, als Beleg für die jeweilige Ausgabe bei. Bei sämtlichen Einnahmen lege ich meine Rechnungen als Beleg für die Einnahme bei.

Für diesen Prozess musste ich Gerichtskosten zahlen, also hatte ich eine Ausgabe. Da das Gericht keine Rechnung stellt, habe ich als Nachweis für diese Ausgabe die Gerichtskostenanforderung des Gerichts beigelegt.

Nun gehe ich davon aus, dass der Mandant aufgrund des vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses die ursprüngliche Beratungsgebühr (Rechnung existiert), die aufgrund des KFB zu zahlenden Gerichtskosten und Prozesskosten zahlen wird. Meine Frage ist nun, was ich als Beleg für die Einnahmen über die Gerichtskosten und Prozesskosten beilegen muss. Den Kostenfestsetzungsbeschluss oder eine Rechnung mit Rechnungsnummer für die eingenommenen Gerichtskosten und Prozesskosten?

Hoffe, die Frage ist hier richtig platziert.

Danke
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#10

12.09.2019, 16:57

Leg den Kostenfestsetzungsantrag bei. Aus dem ergibt sich ja, dass Du selbst Kläger bist. Eine Rechnungsnummer brauchst Du nicht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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