Hi.bin leider nicht auf dem Laufenden.daher folgende Frage an euch Experten :
Habe die Entscheidung des BGH v. 26.9.18 im Kopf.
Ist es derzeit so, dass man als Gläubigervertreter bei der Erstellung eines Mobiliarvollstreckungsauftrages wg. der Vollstreckung einer Restforderung (der Schuldner hatte zuvor lange Raten gezahlt und so alle Kosten, Zinsen und ca. die Hälfte der Hauptforderung ausgeglichen) dem Auftrag nicht mehr eine eigene Forderungsaufstellung beifügen darf? Wenn ich dass im Vordruck eintrage kann der Gerichtsvollzieher die ganzen Teilzahlungen und Berechnung der Restforderung nicht nachvollziehen. Das erscheint mir nicht richtig zu sein. Ich möchte eine Monierung durch den Gerichgsvollzieher möglichst vermeiden.
Wie macht ihr das wenn ihr Restforderungen vollstreckt mit der Forderungsaufstellung in der Mobiliarvollstreckung?
Liebe Grüsse
Graf
Forderungsaufstellung Mobiliar-ZV nach BGH
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Guten Morgen, GrafZahl,
in einem solchen Fall kreuze ich vorne schon an, dass zusätzlich eine eigene Forderungsaufstellung beiliegt (mein Programm füllt die im Formular automatisch aus). Die füge ich praktisch immer bei. Eben damit man genau nachvollziehen kann, wie das mit der Forderung und den Kosten und den Zahlungen gelaufen ist.
Aber: Man muss auch bereits ausgeglichene Kosten der vorherigen ZV belegen.
in einem solchen Fall kreuze ich vorne schon an, dass zusätzlich eine eigene Forderungsaufstellung beiliegt (mein Programm füllt die im Formular automatisch aus). Die füge ich praktisch immer bei. Eben damit man genau nachvollziehen kann, wie das mit der Forderung und den Kosten und den Zahlungen gelaufen ist.
Aber: Man muss auch bereits ausgeglichene Kosten der vorherigen ZV belegen.
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Warum soll man keine ausführliche Forderungsaufstellung beifügen dürfen? Entweder der GV guckt sich die an oder nicht
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Hi ...
Der bgh hat ja in seiner Entscheidung vom 26.9.18 festgehalten, dass eigene Forderungsaufstellungen nur beigefügt werden dprfen wenn eine Kobstellation vorliegt die man nicht über das Formular darstellen kann.
Und für Restforderung gibt es ein eigenes Feld.
Wie sind eure Erfahrungen in diesem Jahr? Hat ein Gerichtvollzieher moniert, dass ihr eigene Forderungsaufstellngen beigefügt habt?
Der bgh hat ja in seiner Entscheidung vom 26.9.18 festgehalten, dass eigene Forderungsaufstellungen nur beigefügt werden dprfen wenn eine Kobstellation vorliegt die man nicht über das Formular darstellen kann.
Und für Restforderung gibt es ein eigenes Feld.
Wie sind eure Erfahrungen in diesem Jahr? Hat ein Gerichtvollzieher moniert, dass ihr eigene Forderungsaufstellngen beigefügt habt?
- AliceImWunderland
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Nein, es hat noch nie einer moniert, dass eine eigene Forderungsaufstellung beigefügt wurde. Es ist ja eher sachdienlich, eine eigene Aufstellung beizufügen, als zu versuchen, alles in das Formular einzubringen, was letztendlich für alle Beteiligten schlecht nachvollziehbar ist.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Hi Alice...seh ich 100 Prozent genauso. Aber der BGH verweist auf die Einhaltung der Formularpflicht.
Ich hab seit ca nem ja keine Erfahrung mit Reaktionen der GV s zu dieser Thematik gemacht daher ist es sehr interessant wss ihr schreibt.
Lieben Dank euch
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- icerose
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Ja, so einige.
Nein, bisher hat sich niemand beschwert.
Ich hab sogar gerade etwas Neues dazu auf dem Tisch:
Hab einen Pfüb aus einem KFB beantragt, HF mit Zinsen und zwei Kosten aus vorausgegangener ZV (bei solch einfachen Sachen lass ich das extra-FoKo schon auch mal weg). Einschließlich Belege und Titel (auch dem, der die Kosten vorheriger ZV begründet). Nun wird jede Menge moniert - unter anderem das fehlende Extra-Foko.
Da hat sich jemand den Antrag und die Unterlagen dazu überhaupt nicht angeschaut.
Das wollte ich jetzt telefonisch klären, aber wegen dramatischer Unterbesetzung soll ich morgen nochmal anrufen. Wenn ich aber was schreiben muss, werde ich das BGH-Urteil direkt mal zitieren.
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Ja lustig... Leider bezieht sich die Bgh entscheidung audrücklich auf das Mobiliarvollstreckungformular....leider nicht auch zusätzlich auf den Vordruck des Pfändungs- u. Überweisungssantrages.