Moin,
ich habe mal eine praktische Frage. Ich will einen ZVA elektronisch per EGVP übermitteln (beA funzt hier noch nicht) und frage mich gerade, welche Urkunden in dem § 754a ZPO gemeint sind. Leider haben wir hier keinen aktuellen Kommentar oder ein praktisches und aktuelles Handbuch das mir helfen könnte.
Ich habe hier einen an den Schuldner zugestellten VB sowie ein vorläufiges Zahlungsverbot. Kann ich den Antrag jetzt elektronisch stellen oder muss ich die Original-Unterlagen schicken? Der § verwirrt mich leider.
elektronischer Vollstreckungsauftrag
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Moin,
da du einen VB hast, kannst du den ZVA elektronisch einreichen. Gemacht hab ich das auch noch nie.
Der § sagt eigentlich nur, dass du den Titel (wie gewohnt) im Original nachreichen musst, wenn der GVZ Zweifel hat, dass dir die entsprechende Ausfertigung auch vorliegt.
Was andere Urkunden sind: ich denke, da sind alle anderen Titel gemeint.
Berichte bitte, ob es geklappt hat.
da du einen VB hast, kannst du den ZVA elektronisch einreichen. Gemacht hab ich das auch noch nie.
Der § sagt eigentlich nur, dass du den Titel (wie gewohnt) im Original nachreichen musst, wenn der GVZ Zweifel hat, dass dir die entsprechende Ausfertigung auch vorliegt.
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Berichte bitte, ob es geklappt hat.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Guck mal hier
viewtopic.php?f=126&t=89363
und hier
viewtopic.php?f=41&t=88387
Da steht schon einiges dazu drin.
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Da steht schon einiges dazu drin.
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Ich habe auch einmal eine Frage dazu. Ich würde gern einen PfÜb-Antrag elektronisch versenden. Nun sagt ja § 829a dass die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung nicht mehr als 5.000,00 € betragen darf. Könnte ich, wenn meine Forderung höher ist eine Teilforderung in Höhe von 5.000,00 € vollstrecken?
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Theoretisch sollte das gehen - praktische Erfahrung hab ich da leider noch nicht.Jule69 hat geschrieben: ↑12.09.2019, 10:36Ich habe auch einmal eine Frage dazu. Ich würde gern einen PfÜb-Antrag elektronisch versenden. Nun sagt ja § 829a dass die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung nicht mehr als 5.000,00 € betragen darf. Könnte ich, wenn meine Forderung höher ist eine Teilforderung in Höhe von 5.000,00 € vollstrecken?
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