Festsetzung der Kosten - Zuständiges Gericht
Verfasst: 03.09.2019, 17:43
Huhu,
ich steh gerade total auf dem Schlauch.
Wir haben aus einem PKH-Verfahren einen KfB auf unseren Namen und die Gegenseite über deren Anwälte zur Zahlung aufgefordert. Hierfür können wir ja Kosten nach Nr. 3309 verlangen.
Jetzt will ich die festsetzen lassen, aber bei welchem Gericht?
§ 788 Abs. 2 ZPO sagt bei dem Gericht, bei dem die ZwV-Handlung anhängig ist - trifft hier nicht zu, weil wir ja nur außergerichtlich aufgefordert haben; oder bei dem Gericht, bei dem die letzte ZwV-Handlung durchgeführt wurde - gibts auch nicht, weil das war unsere erste Maßnahme. Satz 2 passt vom Sachverhalt her nicht, weil keine der Normen einschlägig.
Und nu? Bei dem Gericht, bei dem demnächst der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zur Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher erfolgen wird, also beim Amtsgericht - Zwangsvollstreckung? Oder doch beim Prozessgericht (bei 3 Instanzen wäre es wohl das Landgericht?)?
Oder werden diese Kosten für die außergerichtliche Aufforderung eh verrechnet, z.B. mit den Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft, weshalb das Festsetzen vergebliche Liebesmüh wäre?
Vielen Dank von einer, die keine Ahnung von Zwangsvollstreckung und gerade niemanden im Sekretariat hat und nebenbei noch versucht, der Azubine was beizubringen
ich steh gerade total auf dem Schlauch.
Wir haben aus einem PKH-Verfahren einen KfB auf unseren Namen und die Gegenseite über deren Anwälte zur Zahlung aufgefordert. Hierfür können wir ja Kosten nach Nr. 3309 verlangen.
Jetzt will ich die festsetzen lassen, aber bei welchem Gericht?
§ 788 Abs. 2 ZPO sagt bei dem Gericht, bei dem die ZwV-Handlung anhängig ist - trifft hier nicht zu, weil wir ja nur außergerichtlich aufgefordert haben; oder bei dem Gericht, bei dem die letzte ZwV-Handlung durchgeführt wurde - gibts auch nicht, weil das war unsere erste Maßnahme. Satz 2 passt vom Sachverhalt her nicht, weil keine der Normen einschlägig.
Und nu? Bei dem Gericht, bei dem demnächst der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zur Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher erfolgen wird, also beim Amtsgericht - Zwangsvollstreckung? Oder doch beim Prozessgericht (bei 3 Instanzen wäre es wohl das Landgericht?)?
Oder werden diese Kosten für die außergerichtliche Aufforderung eh verrechnet, z.B. mit den Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft, weshalb das Festsetzen vergebliche Liebesmüh wäre?
Vielen Dank von einer, die keine Ahnung von Zwangsvollstreckung und gerade niemanden im Sekretariat hat und nebenbei noch versucht, der Azubine was beizubringen