Festsetzung der Kosten - Zuständiges Gericht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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CeNedra
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#1

03.09.2019, 17:43

Huhu,

ich steh gerade total auf dem Schlauch. :nachdenk

Wir haben aus einem PKH-Verfahren einen KfB auf unseren Namen und die Gegenseite über deren Anwälte zur Zahlung aufgefordert. Hierfür können wir ja Kosten nach Nr. 3309 verlangen.

Jetzt will ich die festsetzen lassen, aber bei welchem Gericht?

§ 788 Abs. 2 ZPO sagt bei dem Gericht, bei dem die ZwV-Handlung anhängig ist - trifft hier nicht zu, weil wir ja nur außergerichtlich aufgefordert haben; oder bei dem Gericht, bei dem die letzte ZwV-Handlung durchgeführt wurde - gibts auch nicht, weil das war unsere erste Maßnahme. Satz 2 passt vom Sachverhalt her nicht, weil keine der Normen einschlägig.

Und nu? Bei dem Gericht, bei dem demnächst der Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zur Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher erfolgen wird, also beim Amtsgericht - Zwangsvollstreckung? Oder doch beim Prozessgericht (bei 3 Instanzen wäre es wohl das Landgericht?)?

Oder werden diese Kosten für die außergerichtliche Aufforderung eh verrechnet, z.B. mit den Kosten für die Abnahme der Vermögensauskunft, weshalb das Festsetzen vergebliche Liebesmüh wäre?

Vielen Dank von einer, die keine Ahnung von Zwangsvollstreckung und gerade niemanden im Sekretariat hat und nebenbei noch versucht, der Azubine was beizubringen :thx
Feldhamster
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#2

03.09.2019, 18:53

Die 3309 für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung (im Endeffekt also einer ZV-Androhung), wird auf die 3309 der sich anschließenden ZV-Maßnahme angerechnet. Also lohnt sich Festsetzung nicht.
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#3

03.09.2019, 18:54

Die Kosten der Vollstreckungsandrohung werden voll auf die 3309 für die nachfolgende Vollstreckungsmaßnahme angerechnet, deshalb ist eine Festsetzung weder notwendig noch sinnvoll. Im Prinzip versuchst Du mit der Androhung ja, den Anspruch zu befriedigen, ohne dass tatsächlich vollstreckt werden muss. Wenn das nicht klappt, wird vollstreckt, und die Kosten der Androhung gehen in den Kosten der ersten Vollstreckungsmaßnahme auf.

Überhaupt ist die Festsetzung nur dann sinnvoll, wenn Verjährung droht oder ein solcher Packen von Vollstreckungskosten entstanden ist, dass ohne die Festsetzung die Übersicht verloren geht, weil so viele Belege mitgeschickt werden müssen.
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#4

04.09.2019, 08:12

Anders sieht es natürlich aus, wenn der KFB mit Zahlungsbestimmung gezahlt wurde, aber nicht die Kosten der Aufforderung. Dann würden künftige ZV-Maßnahmen ja über die ZV-Kosten gehen. Eine Festsetzung wäre dann meiner Meinung nach bei dem Gericht möglich, bei welchem auch die ZV beantragt würde, hatte ich aber noch nicht.
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CeNedra
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#5

04.09.2019, 09:16

Also wird das eh verrechnet. Das hatte ich befürchtet. Der Chef hatte sich schon gefreut. ;)
Vielen Dank für eure Informationen. Sollte ich das doch irgendwann mal festsetzen lassen, würd ichs beim ZV-Gericht am Wohnort beantragen.

Ich hatte das mal, dass gegen unsere Mandanten eine solche Festsetzung kam, da hatten die Mandanten aber nach der Aufforderung gezahlt. Da war aber das Gericht das gleiche Amtsgericht, wie das Prozessgericht, weil das mit dem Wohnort übereinstimmte, deswegen hat mir das nicht weitergeholfen.
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