Muss ich den Titel umschreiben lassen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sh161
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#1

30.08.2019, 08:59

Ich habe eine uralte ZV-Akte auf den Tisch bekommen.
Die Gläubigerin (Mdt.) steht im VB noch als GmbH. Mittlerweile wurde sie aber in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, der GF ist aber geblieben.
Ich soll nun den Titel umschreiben lassen und die ZV fortsetzen.
Aber muss ich den Titel unter diesen Voraussetzungen überhaupt umschreiben lassen? :nachdenk
Wenn ich das hier https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 82842.html richtig verstehe, dann ist das nicht notwendig. Der Artikel ist allerdings schon etwas älter. Hat sich vielleicht etwas geändert?
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AliceImWunderland
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#2

30.08.2019, 10:00

Erfahrungsgemäß kommt es in einem solchen Fall immer wieder zur Problemen und Verzögerungen in der ZV, weil der eine oder andere GVZ / Rechtspfleger einen beglaubigten Handelsregisterauszug nicht als Nachweis für Rechtsnachfolge akzeptiert. Außerdem muss immer ein aktueller Handelsregisterauszug her, d.h. dass man ständig neue Auszüge ziehen muss.

Der Einfachheit halber würde ich den Titel umschreiben lassen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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sh161
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#3

30.08.2019, 10:35

OK, dann hilft es wohl nix.
Aber dafür brauche ich jetzt auch nur einen aktuellen HR-Auszug, oder?
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AliceImWunderland
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#4

30.08.2019, 10:58

Je mehr Nachweise du bezüglich der Rechtsnachfolge hast, desto besser. Aber ein aktueller HR-Auszug muss es mindestens sein.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#5

30.08.2019, 11:29

Es kommt darauf an, ob eine Rechtsnachfolge vorliegt oder nicht.

Dafür ist maßgeblich was für eine Umwandlung vorlag. Wenn es sich z.B. um einen Formwechsel (§190ff UmwG) handelt liegt keine Rechtsnachfolge vor. Dann reicht zum Nachweis ein begl. Registerauszug. Mangels Rechtsnachfolge gibt es dann auch keine neue Klausel.
Anderenfalls bedarf es einer Rechtsnachfolgeklausel.
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