nur teilweise VOrsteuerabzugsberechtigung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pidellal
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#1

21.08.2019, 09:23

Hallo, ich habe ein riesiges Problem. Eine Mandantin (die Vermieterin ist) teilt uns jetzt mit, dass sie nicht vollständig vorsteuerabzugsberechtigt ist, sondern nure in Höhe von 2-3 %. BIsher wußte ich noch nicht einmal, dass es so etwas gibt. Habe dann aber doch im Internet Hinweise gefunden. Wie mache ich jetzt einen ZVA oider auch einen MB oder sonstige Maßnahmen? Ich kann doch nur entweder VOrsteuerabzug ja oder nein angeben. Habt Ihr eine Idee? Vielen Dank vorab.
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Anahid
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#2

21.08.2019, 09:35

Tja.....MB würde ich sagen geht gar nicht. Da kann nur von vorneherein geklagt werden. Bei der ZV musst Du halt entsprechend die Mehrwertsteuer selbst ausrechnen, die geltend gemacht werden kann.
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#3

21.08.2019, 09:44

Anahid hat geschrieben:
21.08.2019, 09:35
Tja.....MB würde ich sagen geht gar nicht. Da kann nur von vorneherein geklagt werden. Bei der ZV musst Du halt entsprechend die Mehrwertsteuer selbst ausrechnen, die geltend gemacht werden kann.
Ich kenne so etwas bisher auch noch nicht. Aber meinst du nicht, dass ein MB mit einem Zusatzblatt, auf dem das mit der teilweisen Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt wird, vielleicht doch geht? :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Anahid
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#4

21.08.2019, 09:49

Ich glaube nicht, dass die beim Mahngericht die technischen Möglichkeiten haben, einen anderen Steuersatz als 19 % für die Anwaltsgebühren einzusetzen. Aber im Zweifel halt mal beim Mahngericht anrufen. :ka
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#5

21.08.2019, 10:25

Anrufen ist immer eine gute Idee. pidellal, halte uns bitte auf dem Laufenden. Wäre mal interessant zu wissen.
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#6

21.08.2019, 12:54

Vielen Dank für Eure Hilfe. Ich halte Euch auf dem Laufenden sobald ich schlauer bin
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#7

21.08.2019, 14:23

Anahid hat geschrieben:
21.08.2019, 09:49
Ich glaube nicht, dass die beim Mahngericht die technischen Möglichkeiten haben, einen anderen Steuersatz als 19 % für die Anwaltsgebühren einzusetzen. Aber im Zweifel halt mal beim Mahngericht anrufen. :ka
Einen anderen Steuersatz muss man auch nicht ansetzen. Es bleibt 19% Mehrwertsteuer. Nur vom Mehrwertsteuerbetrag dürfen dann nur 97-98% geltend geamcht werden.

Wie die technische Umsetzung für einen Mahnantrag geht weiß ich allerdings nicht. Theoretisch müsste es sie aber geben (heißt natürlich nicht zwingend, dass es praktisch auch so ist). Beim Mahngericht nachfragen ist da sicher sinnvoll.
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#8

21.08.2019, 17:45

... hat geschrieben:
21.08.2019, 14:23
Einen anderen Steuersatz muss man auch nicht ansetzen. Es bleibt 19% Mehrwertsteuer. Nur vom Mehrwertsteuerbetrag dürfen dann nur 97-98% geltend geamcht werden.
Da im Mahnverfahren aber die Anwaltskosten durch das Gericht ausgerechnet werden und somit nur 97 - 98 % der Mehrwertsteuer tituliert werden, bleibt es dabei, dass hier wohl das Gericht einen anderen Steuersatz ansetzen müsste, um das entsprechend zu titulieren. Im Kostenfestsetzungsverfahren hatte ich (gerade bei Unfallsachen) schon öfter dieses Problem (landwirtschaftliche Fahrzeuge z.B.). Da kann man einen klarstellenden Satz in den KFA aufnehmen; aber fürs Mahnverfahren bin ich da definitiv überfragt, ob das technisch möglich ist.
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#9

22.08.2019, 16:17

ganz herzlichen Dank. Ich hatte diesen Fall noch NIE. Das Mahngericht meinte, wir sollen ein Begleitschreiben machen mit entsprechendem HInweis
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#10

23.08.2019, 08:16

Gut zu wissen. Danke für die Rückmeldung. :knutsch
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