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Nachbesserung der Vermögensauskunft / Finanzamt

Verfasst: 19.08.2019, 13:31
von samstagskind
Hallo Zusammen,

ich brauche mal Eure Hilfe. Ein Schuldner hat beim Finanzamt die Vermögensauskunft abgegeben. Diese muss aber nachgebessert werden. Der Rentenversicherungsträger sowie der Vermieter (wg. der Kaution) ist nicht angeben. Das Finanzamt will nicht nachbessern lassen und beruft sich auf Beschlüsse aus dem Jahr 1991 !!!, wonach das Finanzamt für Nachbesserungsverlangen von Dritten nicht zuständig sei. Der Gerichtsvollzieher will auch nicht, da er der Ansicht ist, das Finanzamt ist zuständig.

Kann mir vielleicht jemand sagen, wer nun zuständig ist und am besten noch auf welcher Grundlage.

Vielen Liebe Dank im Voraus

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft / Finanzamt

Verfasst: 19.08.2019, 13:37
von paralegal6
https://dejure.org/gesetze/AO/284.html

Die haben ein anderes Formular schätze ich, denn es kommen nur die Fragen aus 1 +2

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft / Finanzamt

Verfasst: 19.08.2019, 15:06
von samstagskind
Ich habe das gleiche Formular wie vom Gerichtsvollzieher, auch genau so ausgefüllt wie ich es kenne, nur eben mit den genannten Lücken.

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft / Finanzamt

Verfasst: 19.08.2019, 17:29
von paralegal6
Ich meinte das interessiert das FA wohl nicht, da es ja jetzt Geld will und nicht irgendwann, schätze da ist Rente etc unwichtig?
Oder vielleicht wurde keine Kaution gezahlt?
Ist die VA denn ganz neu abgegeben?

Re: Nachbesserung der Vermögensauskunft / Finanzamt

Verfasst: 02.09.2019, 15:14
von silvester
Die Ablehnung des Antrags auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses ist m.W. unrichtig. Regelmäßig ist die Stelle zuständig, bei das Vermögensverzeichnis aufgenommen und die Versicherung abgenommen wurde. Dies gilt aber nur bei einer Abgabe nach § 802c ZPO. Da 284 AO nicht auf 802c verweist, gilt hier etwas anderes:
Wird aufgrund eines zivilrechtlichen Schuldtitels die Nachbesserung einer vor dem Finanzamt abgegebenen Vermögensauskunft erforderlich, so obliegt dies dem zuständigen Gerichtsvollzieher, der jedoch dem Gläubiger die Gebühr nach KV 260 GvKostG in Rechnung stellen kann, da er im Nachbesserungsverfahren erstmals mit der Angelegenheit befasst ist. (So schon Beschlüsse aus 2002).