Pfüb § 850d ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Naturini
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#1

15.08.2019, 10:03

Hallo,

ich habe hier ein Unterhaltsverfahren wo wir in der Auskunftsstufe versucht haben ein Zwangsgeld gegen den Gegner zu vollstrecken und er hat die Vermögensauskunft abgegeben. Darin steht sein Arbeitgeber und, dass er 1.300,00 Euro netto verdient. Zwischenzeitlich hatten wir einen Zahlungsantrag gestellt und einen Titel über den Mindestunterhalt ist ergangen weil der Gegner nicht reagiert hat. Jetzt würde ich gerne ein vorläufiges Zahlungsverbot mit Pfüb an den Arbeitgeber machen und die Pfändungsfreigrenze runter setzen lassen. Kann mir jemand sagen wie ich das mache? Kann ich das über den Pfüb machen oder stelle ich da einen gesonderten ANtrag bei Gericht?

Vielen Dank im Voraus!
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#2

15.08.2019, 11:04

Am einfachsten geht das mit dem gesonderten PfÜb-Formular für Unterhaltsforderungen.
Ich beantrage dann auch immer, das nach der Netto-Methode abgerechnet werden soll und der Arbeitgeber die Gehaltsabrechnungen herauszugeben hat.
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#3

15.08.2019, 12:56

Danke für die Rückmeldung ich gucke mal.
Naturini
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#4

16.08.2019, 11:57

Wo steht das denn in dem Antrag, dass ich die Pfändungsfreigrenze runter setzen kann? Ich finde das nicht
Feldhamster
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#5

16.08.2019, 13:40

Gesondert steht das nicht für dich zum Ausfüllen in dem Formular. Du trägst ein, dass UH-Rückstände gepfändet werden und das Gericht trägt dann von selbst auf Seite 9 den pfandfreien Betrag ein. Ich habe es immer so gemacht, dass ich in einem Begleitschriftsatz kurz dargelegt habe, weshalb nach meiner Ansicht nur ein Betrag x als pfandfreier Betrag verbleiben soll. Probleme gab es dann bei dem Erlass nicht.
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#6

19.08.2019, 10:46

oh super danke!
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