Vollstreckung von Belegeinsicht
Verfasst: 05.08.2019, 15:45
Hallo zusammen,
heute brauch ich mal Eure Hilfe:
Wir haben ein Urteil, was dahingehend lautet, dass die Beklagte (Vermieter) Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu gewähren hat. Nun reagiert diese aber auf keinerlei Aufforderung, so dass wir die Zwangsvollstreckung betreiben müssen.
Grundsätzlich würde ich das über Zwangsgeld und Zwangshaft machen. Wir sind uns jedoch nicht einig, ob "Einsicht" auch "Vorlage" bedeutet. Weis jemand, ob es da einen Unterschied gibt. Bedeutet Einsicht, dass ich zum Vermieter fahren muss und dort die Belege einsehen kann, oder kann ich auch verlangen, diese hierher vorzulegen? Wäre das dann trotzdem Vollstreckung nach § 883 ZPO (Herausgabe von Sachen) oder muss ich nach § 888 ZPO vollstrecken? Oder bin ich falsch und hab mich verfahren?
Ich steh auf dem Schlauch und brauch dringend Hilfe.
Liebe Grüße
heute brauch ich mal Eure Hilfe:
Wir haben ein Urteil, was dahingehend lautet, dass die Beklagte (Vermieter) Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung zu gewähren hat. Nun reagiert diese aber auf keinerlei Aufforderung, so dass wir die Zwangsvollstreckung betreiben müssen.
Grundsätzlich würde ich das über Zwangsgeld und Zwangshaft machen. Wir sind uns jedoch nicht einig, ob "Einsicht" auch "Vorlage" bedeutet. Weis jemand, ob es da einen Unterschied gibt. Bedeutet Einsicht, dass ich zum Vermieter fahren muss und dort die Belege einsehen kann, oder kann ich auch verlangen, diese hierher vorzulegen? Wäre das dann trotzdem Vollstreckung nach § 883 ZPO (Herausgabe von Sachen) oder muss ich nach § 888 ZPO vollstrecken? Oder bin ich falsch und hab mich verfahren?
Ich steh auf dem Schlauch und brauch dringend Hilfe.
Liebe Grüße