PKH für Abwehr ZV/PfüB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nicolex3
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#1

26.07.2019, 14:44

Hallo ihr Lieben,

ich habe an diesem heißen Freitag Nachmittag noch eine Akte auf dem Tisch, in der ich nicht weiter komme. Gegen unsere Mandantin ist ein Titel ergangen wegen nicht gezahlter Zahnarztrechnungen. Sieht sie auch alles ein. Jetzt wurde auch bereits vom Gläubiger die Pfändung eingeleitet und anschließen ein Antrag gestellt, dass die Tochter bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente unberücksichtigt bleibt. Da unsere Manadntin nicht genau wusste, wie sie sich verhalten soll, hat sie uns beauftragt und wir haben dann den weiteren Schriftverkehr mit dem Amtsgericht geführt, da die Mandantin sehr wohl noch Unterhaltszahlungen an ihre Tochter leistet. Meine Frage ist jetzt, kann ich für dieses Verfahren PKH beantragen? Und wenn ich die Abrechnung nachher erstelle, wie rechne ich ab? Lediglich eine 0,3 VG?

Danke schonmal für eure Hilfe und ein schönes Wochenden!
CeNedra
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#2

26.07.2019, 15:47

PKH ist grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren möglich (wir zumindest bekommen für unsere Mandanten PKH, wenn wir für sie Pfänden, also sollte es m.E. auch für die Abwehr von Ansprüchen PKH geben, 100% sicher bin ich mir da aber gerade nicht)

Unabhängig davon ist eine rückwirkende Antragstellung nicht möglich, PKH wird grundsätzlich erst ab Antragstellung bzw. Bewilligung gewährt. Wenn ich das Richtig verstanden habe, habt Ihr den Schriftverkehr mit dem Gericht schon geführt. Dann gibts ja keine Kosten mehr, die noch nicht entstanden sind und für die PKH bewilligt werden könnte.

Da die Tätigkeit m.E. eindeutig der Zwangsvollstreckung zuzuordnen ist, würde ich eine Nr. 3309 VV RVG ansetzen, also die 0,3 VG
Nicolex3
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#3

26.07.2019, 15:50

Das Problemt ist hier, dass von vornerein - warum auch immer - vergessen wurde PKH zu beantragen. Meines Erachtens ist der Zug jetzt auch abgefahren, denn ich denke nicht, dass das Gericht noch nachträglich bewilligen wird.
Feldhamster
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#4

26.07.2019, 16:08

Solange das Gericht noch nicht endgültig entschieden hat über euren Antrag auf Berücksichtigung der Tochter kann mE weiter PKH beantragt werden. Hat das Gericht hingegen schon entschieden ist es für den PKH-Antrag zu spät. Dann bliebe nur die Rechnung an die Mandantin...
Nicolex3
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#5

26.07.2019, 16:10

Entschieden hat das Gericht noch nicht abschließend. Ich versuche einfach noch PKH zu beantragen. Mehr als die Ablehnung kann ja nicht passieren. :)
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