Hallo,
ich benötige mal wieder Hilfe
Wir vertreten einen Schuldner, der einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt bekommen hat. Durch das Amtsgericht wurde gem. § 850 f. Abs. 2 ZPO der pfandfreie Betrag auf 880,00 € monatlich heruntergesetzt, da es sich um eine unerlaubte Handlung handelte. Durch die Gläubigerin wurde jedoch kein entsperchender Antrag gestellt.
Nun meine Frage:
1. Muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellen oder kann das Vollstreckungsgericht die Freigrenze selbst anordnen?
2. Besteht für den Schuldner eine Möglichkeit, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen? (keine Unterhaltspflichten vorhanden)
Außerdem hat der Schuldner bereits mehrere Pfändungen laufen. Darf er selbst einen beliebigen Gläubiger befriedigen? Muss nur der DS die Rangfolge einhalten oder auch der Schuldner?
Viele Grüße
pfandfreier Betrag
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Noch eine Frage dazu: Ich sehe gerade, dass in dem PfÜB lediglich Kosten aus einem KFB geltend gemacht werden. Darf da die Freigrenze dennoch so niedrig angeordnet werden?
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Zu den ersten Fragen kann ich nichts sagen. Aber hinsichtlich des Kfbs hat das Vollstreckungsgericht recht. Denn wenn im Urteil steht, dass die Forderung auch aus vbuH stammt, gilt dies auch für den Kfb sowie die dann folgenden ZV-Kosten.
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Woher weißt Du das?
Die Höhe der Freigrenze kann das Gericht selbst anordnen. Die privilegierte Pfändung in Anlehnung an § 308 ZPO m.E. nur auf Antrag.
kommt auf die Begründung an. Dürfte aber schwierig werden. 880 € find ich schon viel
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11