Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anahid
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#21

14.11.2019, 14:50

Ja, Postanschriftenprüfungskarten gibt es noch. Benutze ich auch noch fleißig.

Die 4,50 € für die Einsicht ins Vollstreckungsportal müssen doch sofort überwiesen werden - zumindest hier bei uns. Man kann sich nach der Überweisung eine Bestätigungs-Mail übersenden lassen (mach ich immer) oder, wenn man das vergessen hat, bleibt nichts übrig als eine Kopie des Kontoauszugs beizufügen über den Betrag.
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sh161
Kennt alle Akten auswendig
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#22

15.11.2019, 09:17

Anahid hat geschrieben:
14.11.2019, 14:50
Die 4,50 € für die Einsicht ins Vollstreckungsportal müssen doch sofort überwiesen werden - zumindest hier bei uns. Man kann sich nach der Überweisung eine Bestätigungs-Mail übersenden lassen (mach ich immer) oder, wenn man das vergessen hat, bleibt nichts übrig als eine Kopie des Kontoauszugs beizufügen über den Betrag.
Man kann es auch so einrichten, dass man eine Rechnung bekommt. Das ist dann allerdings eine Sammelrechnung über alle Abfragen eines Monats.
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AndreaMP612
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#23

01.04.2020, 15:25

sh161 hat geschrieben:
15.11.2019, 09:17
Anahid hat geschrieben:
14.11.2019, 14:50
Die 4,50 € für die Einsicht ins Vollstreckungsportal müssen doch sofort überwiesen werden - zumindest hier bei uns. Man kann sich nach der Überweisung eine Bestätigungs-Mail übersenden lassen (mach ich immer) oder, wenn man das vergessen hat, bleibt nichts übrig als eine Kopie des Kontoauszugs beizufügen über den Betrag.
Man kann es auch so einrichten, dass man eine Rechnung bekommt. Das ist dann allerdings eine Sammelrechnung über alle Abfragen eines Monats.
Blöde Frage... aber kannst du mir sagen, wie das geht?

Oder ob es eine andere Möglichkeit gibt, in Erfahrung zu bringen, ob der Schuldner in den letzten zwei Jahren die eV abgegeben hat? Früher konnte man beim Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts anfragen...

Ich komme derzeit zum Verrecken über das ach so tolle Vollstreckungsportal nicht an eine Auskunft. Weil ich überhaupt keine Möglichkeit habe, die Gebühren sofort zu entrichten, da ich weder über die Kreditkarte meines Chefs noch über den Zugang für sein Onlinebanking verfüge... Und ja, ich habe meinen Chef bereits mehrfach gebeten, mir die Auskunft zu beschaffen. Aber da diese Bitte seit Januar quasi ignoriert wird, komme ich mit der Akte kein Stück weiter. Wie soll man in einem solchen Fall vernünftige Sachbearbeitung machen?!

Da wäre das mit der Sammelrechnung - wie das bei den Handelsregisterauskünften auch so üblich ist, schon praktisch.

Sorry :oops:
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#24

01.04.2020, 17:06

Mit der Sammelrechnung habe ich keine Ahnung. Aber wenn Dein Chef Dir den Zugang zum Vollstreckungsportal nicht ermöglichen will, dann bleibt nur, Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu stellen. Wenn der Schuldner die schon geleistet hat, erfährst Du das dann halt so. Ist nur um einiges teurer.
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#25

01.04.2020, 19:29

Hallo,
ich habs gefunden 😊 und die Servicemail angeschrieben und um Übersendung des Antragsformulars gebeten. Wir als Kanzlei können die „Zahlungsart Rechnung“ beantragen.
LG
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#26

11.12.2021, 10:33

Hallo, bekommt man nun eigentlich keine tel. oder schriftliche Auskunft mehr über das Vollstreckungsgericht, wenn man wissen möchte, wann der Schuldner zuletzt die VAK abgegen hat? Muss man jz dafür zwingend das Vollstreckungsportal nutzen? Lieber Gruss
Feldhamster
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#27

11.12.2021, 13:35

Ja, es geht nur per Vollstreckungsportal.
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paralegal6
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#28

17.01.2023, 09:27

hallo, wir überlegen ob wir mal eine Auskunft starten ob der Schuldner die VAK abgegeben hat. Sehe ich bei supercheck nur ob er abgegeben hat oder auch wann die 3 Jahre um sind? zum Inhalt sehe ich ja gar nichts wenn ich das richtig verstanden habe? dann empfielt sich das Vollstreckungsportal? kostet die Anfrage noch 4.50€? Auch wenn nichts abgegeben wurde oder? LG
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Anahid
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#29

17.01.2023, 12:16

Zu Supercheck kann ich Dir nichts sagen. Die Einsicht ins Vollstreckungsportal - auch bei Negativauskunft - kostet weiterhin 4,50 €.
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