Hallo,
ich mache meinen ersten KFA.
Ich habe meinen eigenen Mandanten auf Gebührenzahlung verklagt. Nun liegt mir das Urteil vor, § 495a ZPO.
1) Ich bin vorsteuerabzugsberechtigt, der Mandant nicht. KFA mit Umsatzsteuer?
2) Kann ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils nebst Zustellungsvermerk im KFA beantragen oder muss ich das separat beantragen?
Danke
Musti
KFA gegen eigenen Mandanten - Mehwertsteuer - Vollstr. Ausfertigung - Zust.verm.
- Adora Belle
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1. Keine USt, das ist bei Dir kein steuerbarer Umsatz. Sind doch Deine eigenen Gebühren für Deine eigene Vertretung.
2. Kannst Du. Wird vielleicht übersehen, aber dürfte eigentlich nicht.
2. Kannst Du. Wird vielleicht übersehen, aber dürfte eigentlich nicht.
Adora Belle Danke.
Habe eine Nachfrage wegen der Umsatzsteuer. Hatte immer meine Probleme damit. Wenn ich an den Mandanten eine Rechnung schreibe, weise ich die Umsatzsteuer ja auch auf und der Mandant zahlt diese ja auch. Anschließend führe ich die Umsatzsteuer ja mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab. Wo liegt hier der Unterschied?
Habe eine Nachfrage wegen der Umsatzsteuer. Hatte immer meine Probleme damit. Wenn ich an den Mandanten eine Rechnung schreibe, weise ich die Umsatzsteuer ja auch auf und der Mandant zahlt diese ja auch. Anschließend führe ich die Umsatzsteuer ja mit der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt ab. Wo liegt hier der Unterschied?
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Aus BGH, Entscheidung vom 25.11.2004, Az: I ZB 16/04:
„Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rdn. 67, jeweils m.w.N.).“
„Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rdn. 67, jeweils m.w.N.).“
Danke Feldhamster,
also darf ich keine Umsatzsteuer aufführen.
Folgendes versuche ich jedoch zu verstehen:
Wenn ich eine ganz normale Gebührenrechnung an den Mandanten stelle, zahlt er die Mehrwertsteuer.
Wenn ich den Mandanten verklage und meine Gebühren im KFA feststellen lasse, zahlt er keine Mehrwertsteuer?
also darf ich keine Umsatzsteuer aufführen.
Folgendes versuche ich jedoch zu verstehen:
Wenn ich eine ganz normale Gebührenrechnung an den Mandanten stelle, zahlt er die Mehrwertsteuer.
Wenn ich den Mandanten verklage und meine Gebühren im KFA feststellen lasse, zahlt er keine Mehrwertsteuer?
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Genau. Im zweiten Fall bist du nicht für ihn tätig, sondern für dich selbst gegen ihn.
- Soenny
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Ergibt sich auch ganz einfach aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, es sei denn, man ist Kleinunternehmer § 19 UStG
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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