Zusammenrechnung Arbeitseinkommen und selbständige Tätigkeit

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Petra S.
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#1

03.07.2019, 15:28

Hallo zusammen,

ich habe eine Schuldnerin, die im Betrieb ihres Vaters arbeitet und dort mit ihrem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Jetzt hat die Schuldnerin sich nebenberuflich selbständig gemacht.
Nach ihren Angaben im Vermögensverzeichnis würde sich bei Zusammenrechnung beider Einnahmen ein Pfändungsbetrag ergeben. So hatte ich dann auch direkt eine entsprechende Zusammenrechnung beantragt.
Jetzt sagt mir das Gericht jedoch, dass man Arbeitseinkommen und Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht zusammenrechnen kann. :-?

Hat jemand eine Idee, wie ich da jetzt doch noch weiterkomme?

Sonnige Grüße, Petra
Feldhamster
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#2

03.07.2019, 17:57

Anscheinend hat das Gericht recht mit der nicht möglichen Zusammenrechnung: viewtopic.php?t=85619

Läuft die derzeitige Pfändung nur über das Arbeitseinkommen? Wenn ja, würde ich über eine Pfändung des selbstständigen Einkommens nachdenken. Der insoweit dem Schuldner zu verbleibende Freibetrag bestimmt sich nach § 850i ZPO und du könntest darauf verweisen, dass die Schuldnerin noch anderes Arbeitseinkommen hat und bitten, dass aus diesem Grund der pfandfreie Betrag des selbständigen Einkommens niedriger anzusetzen ist.

Konto ist schon gepfändet?
Geiselmann
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#3

03.07.2019, 19:40

Grundsätzlich sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit uneingeschränkt pfändbar, daher ist keine Zusammenrechnung möglich.
Falls der Schuldner Vollstreckungsschutz gem. § 850i ZPO beantragt, kann auf das weitere Arbeitseinkommen verwiesen werden.

S. Geiselmann
Petra S.
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#4

04.07.2019, 13:56

Die ursprüngliche Pfändung lief nur auf das Arbeitseinkommen. Wir hatten dann in Erfahrung gebracht, dass die Schuldnerin sich nunmehr nebenberuflich selbstständig gemacht hat und haben daraufhin die erneute Abgabe der Vermögensauskunft beantragt. Konto war auch schon früher gepfändet worden.
Habe jetzt gerade ein Brett vor dem Kopf: Wer ist denn der Drittschuldner, wenn ich das Einkommen aus der Selbständigkeit pfände? Die Schuldnerin selbst? Müsste ich bei der Pfändung des selbständigen Einkommens dann schon direkt irgendetwas wegen dem Vollstreckungsschutz nach § 850 i ZPO angeben oder würde das dann ausreichen, wenn die Schuldnerin Vollstreckungsschutz beantragen würde?
Feldhamster
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#5

04.07.2019, 18:34

viewtopic.php?t=82695
Zur Frage des Drittschuldners.
Ansonsten würde ich in dem PfüB-Antrag schon was über das andere Einkommen schreiben und das Gericht bitten aufgrund dessen den Freibetrag für den pfandfreien Betrag des selbständigen Einkommens zu reduzieren.
Geiselmann
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#6

05.07.2019, 11:29

Bei Einnahmen aus Selbstständigkeit gibt es keinen Freibetrag.
Nur wenn der Schuldner nach der Pfändung Vollstreckungsschutz beantragt.
S. Geiselmann
Petra S.
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#7

09.07.2019, 10:05

Hm, meine Schuldnerin hat ein Fittnessstudio, wo die Kunden ihre 10er-Karten o.ä. kaufen und anschließend abtrainieren. Somit hat sie keine Außenstände, die ich pfänden könnte... Hat jemand vielleicht noch eine Idee, wie ich hier weiter kommen könnte?
Geiselmann
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#8

09.07.2019, 12:08

Kassenpfändung? Kontenpfändung?

S. Geiselmann
Petra S.
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#9

10.07.2019, 10:11

Hallo ich beides schon versucht, leider erfolglos. Ich denke, ich werde es jetzt mal mit der Ankündigung einer Gewerbeuntersagung versuchen...

Trotzdem besten Dank für die Infos und die Ideen! :thx
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