Hallo!
Ich habe folgende Frage:
Ich habe einen Vollstreckungsauftrag gemacht, Schuldner wurde nicht angetroffen, VAK-Termin wurde anberaumt. Der Schuldner ist zum VAK-Termin nicht erschienen, so dass ein Haftbefehl erlassen wurde. Da sich nun die Zuständigkeiten beim Gericht geändert haben, hat uns der bislang zuständige GV den Haftbefehl zukommen lassen, mit der Bitte, einen erneuten Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu senden. Reicht es nun beim Vollstreckungsauftrag, wenn ich dort nur die Verhaftung des Schuldners (Modul I) beantrage, oder ich muss ich in Modul G auch noch ein Kreuz setzen?
Vielen Dank,
Sarah
Vollstreckungsauftrag - Verhaftung des Schuldners
Ich halte die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen für zumindest unrichtig, da bei einer internen Zuständigkeitsänderung bei Gericht eine Weitergabe an den nunmehr zuständigen GV angeraten wäre. Daneben ist lediglich Modul I anzukreuzen, da das Verfahren auf Abnahme der VA bis zum Antrag auf Verhaftung lediglich zu Stillstand gekommen ist.
Meine Ansicht geht auf nachfolgende Argumentation zurück:
§ 802 e ZPO regelt eine besondere Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die „Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstaatlichen Versicherung“. Das Verfahren über den Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft endet jedoch nicht mit dem Erlass des Haftbefehls. Was nämlich unter dem „Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft“ im Sinne des § 802 e ZPO zu verstehen ist, ist in § 802 f ZPO ausdrücklich geregelt. Das Verfahren endet mit der Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses (Abs. 6). Der Haftbefehl gemäß § 802 g ZPO dient lediglich der Durchsetzung der Verpflichtungen gem. § 802 c ZPO (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2015 AZ 32 SA 63/15).
§ 802 e ZPO regelt eine besondere Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die „Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstaatlichen Versicherung“. Das Verfahren über den Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft endet jedoch nicht mit dem Erlass des Haftbefehls. Was nämlich unter dem „Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft“ im Sinne des § 802 e ZPO zu verstehen ist, ist in § 802 f ZPO ausdrücklich geregelt. Das Verfahren endet mit der Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses (Abs. 6). Der Haftbefehl gemäß § 802 g ZPO dient lediglich der Durchsetzung der Verpflichtungen gem. § 802 c ZPO (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2015 AZ 32 SA 63/15).