Hallo Ihr Lieben,
ein erlassener und zur Zustellung vorliegender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss liegt mir vor. Hier soll ich zuerst die Zustellung an den Schuldner vornehmen. Bitte keine weiteren Fragen .... soll so sein, als Vorwarnung und ob wirklich der Pfüb an den Arbeitgeber gehen soll, steht noch in den Sternen.
Mein Frage: Mir liegt ja der Beschluss des Gerichts im Original vor. Füge ich diesen mit einer beglaubigten Abschrift dem Schreiben an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung bei? Das Original muss ich ja eigentlich für eine evtl. Zustellung an den Drittschuldner in meinen Akten behalten .... Bin etwas verwirrt und bitte um Hilfe!
Danke Hühnerhaufen
Zustellung Pfüb zuerst an Schuldner
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Der wird doch zugestellt vom AG? Oder macht ihr das grds. selbst? Lt. 121 Gvga kenne ich es so, dass grds. zuerst an den DS zugestellt wird. Die Gebühren dafür sind ja entstanden, wer trägt die denn wenn gar nicht zugestellt wird? So aus Spass habe ich noch keinen beantragt warum keine Vorpfändung nach 845 o.ä?
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wir haben die Selbstzustellung beantragt, Anweisung von Chef ... und Recht hast Du, eigentlich Drittschuldner, dann Schuldner, ... I know, in diesem Fall, soll es aber anders laufen. Der Mandant und jetzt Schuldner soll wohl damit unter Druck gesetzt werden, ohne ernsthafte "Konsequenzen", als Warnschuss sozusagen.
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Ja, so geht das. Du bekommst den ja mit der Zustellungsurkunde zurück.Hühnerhaufen hat geschrieben: ↑25.06.2019, 10:49Füge ich diesen mit einer beglaubigten Abschrift dem Schreiben an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung bei?
Allerdings würde ich den Auftrag SEHR deutlich formulieren.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Das kann aber auch gern nach hinten losgehen. Was ist, wenn der Schuldner mal eben schnell eine neue Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber macht?
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Dann stellt man den PfÜb doch an den ArbG zu, holt sich die letzten drei Gehaltsabrechnungen und bei gravierenden Abweichungen hat man Lohnverschleierung.
Ist dann nur ein elendes Prozedere und kostet Zeit und Nerven, aber Anwälte haben manchmal solch seltsame Ideen.
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Es scheint sich dabei um einen PfÜB in eigener Sache zu handelnGeniesserin hat geschrieben: ↑25.06.2019, 16:16Dann stellt man den PfÜb doch an den ArbG zu, holt sich die letzten drei Gehaltsabrechnungen und bei gravierenden Abweichungen hat man Lohnverschleierung.
Ist dann nur ein elendes Prozedere und kostet Zeit und Nerven, aber Anwälte haben manchmal solch seltsame Ideen.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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Ja genau, eigene Sache. Mandant/Schulnder hat Familie (4 Kinder) und Chefe möchte eigentlich nicht, dass es Schwierigkeiten beim Arbeitgeber gibt bzw. ihm das Gehalt (wenn es denn überhaupt was zu pfänden gibt) kürzen. Die Sache zieht sich schon lange, lange, lange hin und es kommen nur Versprechungen und Ankündigungen, dann passiert aber wieder nichts. Ich bezweifel sogar, dass er wirklich den Pfüb an den Arbeitgeber zustellen wird. Aber ist ja auch nicht mein Problem ....
Vielen lieben Dank für Eure Antworten.
Sonnige Grüße aus Hamburg
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Uff...bei 4 Kindern sieht das mit der Pfändung, u.U. ja wirklich düster aus. Scheint mir so, als wüsste der Schuldner genau, dass ihr eigentlich nichts machen könnt.
Deswegen sollte man heutzutage als Anwalt sehr viel mit Vorschüssen arbeiten. Das haben wir hier auch schmerzhaft lernen müssen! So trennt sich schon vorab die Spreu vom Weizen und man erspart sich viel Kummer und Nerven!!!
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