Ratenzahlungsvereinbarung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Lisaeng
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#1

17.06.2019, 09:54

Hallo Ihr lieben!!

ich habe kurz eine Frage, und zwar:

Meine Kollegin die zur Zeit in Rente ist, hat die ZV eingeleitet.
SCH hat mit GV raten vereinbart. Rate soll direkt an uns gezahlt werden.
Meine Kollegin, die das damals bearbeitet hat, hat vermutlich geschlafen..
Der SCH hat 12 Raten vereinbart und hat nie pünktlich gezahlt. Er hat beispielsweise im Januar dann wieder im März dann im August gezahlt.

Die ZV unterlagen haben wir bereits zurückbekommen. Die Ratenzahlungsverinbarung sollte bis ende Oktober 2018 gehen...

Habe den Sch vor zwei Woche aufgefordert zu zahlen..

Es konnte kein Geldeingang festgestellt werden..


Wie soll ich die Akte jetzt bearbeiten??

Den Gerictsvollzieher anschreiben, dass der SCH die raten nicht gezahlt??



Vielen dank für eure Hilfe
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sh161
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#2

17.06.2019, 10:11

Soetwas hatte ich vor Kurzem auch. Da habe ich dann die GVZin unter Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung, dass aufgrund der nicht eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung diese somit hinfällig geworden ist und sie aufgefordert, die mit Antrag vom ... eingeleitete Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Hier ging es dann mit der Abgabe der VA weiter.
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Lisaeng
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#3

17.06.2019, 10:24

sh161 hat geschrieben:
17.06.2019, 10:11
Soetwas hatte ich vor Kurzem auch. Da habe ich dann die GVZin unter Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung, dass aufgrund der nicht eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung diese somit hinfällig geworden ist und sie aufgefordert, die mit Antrag vom ... eingeleitete Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Hier ging es dann mit der Abgabe der VA weiter.
Danke für deine Antwort...
war das bei dir auch so, dass die GV die Unterlagen zurückgesandt hat?
Lisaeng
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#4

17.06.2019, 10:26

Lisaeng hat geschrieben:
17.06.2019, 10:24
sh161 hat geschrieben:
17.06.2019, 10:11
Soetwas hatte ich vor Kurzem auch. Da habe ich dann die GVZin unter Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung, dass aufgrund der nicht eingehaltenen Ratenzahlungsvereinbarung diese somit hinfällig geworden ist und sie aufgefordert, die mit Antrag vom ... eingeleitete Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Hier ging es dann mit der Abgabe der VA weiter.
Danke für deine Antwort...
war das bei dir auch so, dass die GV die Unterlagen zurückgesandt hat?
und das Problem bei mir ist ja gerade, dass die Gerichtsvollzieherin veranlasst hat, dass der SCH direkt an uns zahlt..
Hat die GV die Sache bei sich nicht wahrscheinlich abgelegt?
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sh161
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#5

17.06.2019, 10:37

Ob wir die ZV-Unterlagen zurück hatten, weiß ich nicht mehr. Der ursprüngliche Antrag stammte aus einer Zeit, als hier noch keine vollständige E-Akte geführt wurde (unsere Schreiben habe ich in der Historie, Posteingänge leider nicht).
Ob die GVZin ihre Akte abgelegt hat (was ich auch vermute) oder nicht, würde ich nicht zu meinem Problem machen. Soll sie halt ihre Akte reaktivieren, wenn das nötig ist.
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Lisaeng
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#6

17.06.2019, 11:11

sh161 hat geschrieben:
17.06.2019, 10:37
Ob wir die ZV-Unterlagen zurück hatten, weiß ich nicht mehr. Der ursprüngliche Antrag stammte aus einer Zeit, als hier noch keine vollständige E-Akte geführt wurde (unsere Schreiben habe ich in der Historie, Posteingänge leider nicht).
Ob die GVZin ihre Akte abgelegt hat (was ich auch vermute) oder nicht, würde ich nicht zu meinem Problem machen. Soll sie halt ihre Akte reaktivieren, wenn das nötig ist.
Vielen Dank:)))
silvester
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#7

17.06.2019, 13:25

Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Daraus ergibt sich, dass der Gerichtsvollzieher der Empfänger der Teilzahlungen ist und diese dann an den Gläubiger weiterleitet. Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner im Sinne von § 802b ZPO liegt nicht vor, wenn der Gerichtsvollzieher (wie hier) den Schuldner anweist oder nahelegt, die Zahlungen direkt an den Gläubiger zu leisten.

Der ursprüngliche Auftrag ist noch nicht durchgeführt worden und der Gerichtsvollzieher hat den Auftrag unter Anrechnung der bislang erhobenen Kosten fortzusetzen.
Dr. House
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#8

17.06.2019, 17:50

Wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Prüfung der Glaubhaftmachung und Erstellung eines Tilgungsplanes vereinbart wurde, liegt natürlich eine wirksame Vereinbarung vor. Das Gesetz sagt nichts über den Zahlungsweg aus.

Die Gangart ist sogar ganz im Sinne des Gesetzes: Der Gerichtvollzieher hat zügig und kostensparend zu arbeiten. Die Rate macht nicht erst den Umweg über den Gerichtsvollzieher und es entsteht auch keine Hebegebühr.
Sollte die Ratenzahlung nicht eingehalten werden, wird die Fortsetzung beim Gerichtsvollzieher beantragt.
silvester
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#9

17.06.2019, 18:58

Soweit ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Wie bitte schon, soll denn der Gerichtsvollzieher feststellen, dass der Zahlungsplan eingehalten wird und ggf. die Wirkung aufgehoben wird, wenn er nicht die Kontrolle darüber hat?
Ob der GV zügig gearbeitet hat, kann ich nicht sagen.
Es bleibt m.E. bei einer unrichtigen Sachbehandlung.
Dr. House
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#10

17.06.2019, 19:20

silvester hat geschrieben:
17.06.2019, 18:58
Wie bitte schon, soll denn der Gerichtsvollzieher feststellen, dass der Zahlungsplan eingehalten wird und ggf. die Wirkung aufgehoben wird, wenn er nicht die Kontrolle darüber hat?

Ganz einfach, in dem der Gläubiger den Gerichtsvollzieher unterrichtet, dass die Vereinbarung gescheitert ist. Das Verfahren wird antragsgemäß weiterführt (ggfls. erneuter Termin, Eintragungsanordnung, Drittstellenauskünfte, Haftbefehl etc.). Wo bitte ist das Problem?
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