Kostenfestsetzungsantrag im Arbeitsgerichtsverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Blondelicious
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 57
Registriert: 24.10.2018, 14:24
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar

#1

17.06.2019, 08:53

Hallo zusammen,

ich habe ein Urteil aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Im Urteil steht (u.a.) : "Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte". Wir wollen aus diesem Urteil vollstrecken. Eine vollstreckbare Ausfertigung haben wir bereits vorliegen. Ich hatte daraufhin Kostenfestsetzungsantrag beim Arbeitsgericht gestellt, um unsere Anwaltskosten festsetzen zu lassen, da die ja laut Urteil der Beklagte tragen muss und wir die Kosten mit vollstrecken wollen.
Jetzt schreibt mir aber das Gericht, dass nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG generell in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Im Urteil steht aber doch, dass der Beklagte unsere Kosten zu tragen hat. Das Gericht fragt mich jetzt, ob ich den KFA zurücknehmen will. Muss ich das? Kann ich dann unsere Kosten nicht mit vollstrecken?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14393
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

17.06.2019, 09:19

Du kannst Eure Kosten weder festsetzen lassen noch vollstrecken, die Begründung liefert schon das Gericht.

Die KGE zeigt Dir nur, wer dem Grunde nach Kosten zu tragen hat. Da im Arbeitsgerichtsverfahren 1. Instanz der §12a ArbGG gilt, bezieht sich diese Grundentscheidung hier aber nur auf Gerichtskosten und ggf. erstattungsfähige Parteikosten nach JVEG.
Blondelicious
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 57
Registriert: 24.10.2018, 14:24
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar

#3

17.06.2019, 10:10

Adora Belle hat geschrieben:
17.06.2019, 09:19
Du kannst Eure Kosten weder festsetzen lassen noch vollstrecken, die Begründung liefert schon das Gericht.

Die KGE zeigt Dir nur, wer dem Grunde nach Kosten zu tragen hat. Da im Arbeitsgerichtsverfahren 1. Instanz der §12a ArbGG gilt, bezieht sich diese Grundentscheidung hier aber nur auf Gerichtskosten und ggf. erstattungsfähige Parteikosten nach JVEG.
Okay, dann werde ich den KFA zurücknehmen. Danke !
Antworten