Sachverhalt:
Meine Schuldnerin (die selbe, um die es hier schon einmal ging viewtopic.php?f=41&t=88625) hat nun über ebay-Kleinanzeigen eine Anzeige geschaltet, dass sie Ende August wegen Umzuges ihre erst ein Jahr alte Küche verkaufen möchte für VB 3000€ (meine Forderung derzeit 510€).
Einen potenziellen Käufer werden wir nicht in Erfahrung bringen können, so dass ein Pfüb ausscheidet. Eine Kontenpfändung kann ich mir wohl auch sparen, denn das Geld wird ja wahrscheinlich direkt wieder für den Umzug draufgehen, wahrscheinlich ohne Umweg über das Konto.
Es kam jedoch die Frage auf, ob wir nicht die Küche pfänden und dann selbst verwerten können. Die Schuldnerin hat ja mit ihrer Anzeige deutlich gemacht, dass sie diese Küche ab September nicht mehr benötigt.
Was meint ihr? Habe ich da Chancen?
Kann ich eine Küche pfänden?
- AliceImWunderland
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Tja, die Gerichte haben ganz verschiedene Meinungen, ob eine Einbauküche pfändbar ist oder nicht (Ausnahme: Eigentumsvorbehalt). Am besten rufst du den zuständigen GVZ an und erzählst ihm, was zu vorhast.
Fest steht aber, dass Küchengeräte (Herd, Backofen und Kühlschrank) unpfändbar sind und bei der Schuldnerin verbleiben müssen. Und wichtig ist auch, dass der zu erwartende Versteigerungserlös der Küche die Forderung und die ZV-Kosten deckt. Aber das ist ja hier der Fall.
Fest steht aber, dass Küchengeräte (Herd, Backofen und Kühlschrank) unpfändbar sind und bei der Schuldnerin verbleiben müssen. Und wichtig ist auch, dass der zu erwartende Versteigerungserlös der Küche die Forderung und die ZV-Kosten deckt. Aber das ist ja hier der Fall.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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- sh161
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Hm, OK, der derzeit noch zuständige GVZ geht Ende des Monats in den Ruhestand (O-Ton: "aber ab dem 15. schließe ich den Laden ab und räume nur noch auf") und die Neue kenne ich noch nicht.
Dann werde ich die Akte wohl erstmal um einen Monat auf WVL legen müssen ...
Sind die Küchengeräte auch dann unpfändbar, wenn die Sch. ja mit ihrer Anzeige bekannt gibt, dass sie sie ab September (vermutlich nach dem Umzug in eine Wohnung mit vorhandener Küche) nicht mehr benötigt? Kann ich nicht jetzt pfänden und später verwerten?
Dann werde ich die Akte wohl erstmal um einen Monat auf WVL legen müssen ...
Sind die Küchengeräte auch dann unpfändbar, wenn die Sch. ja mit ihrer Anzeige bekannt gibt, dass sie sie ab September (vermutlich nach dem Umzug in eine Wohnung mit vorhandener Küche) nicht mehr benötigt? Kann ich nicht jetzt pfänden und später verwerten?
- paralegal6
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eine Einbauküche scheint es ja nicht zu sein, und wenn sie selber angibt, die Küche nicht mehr zu benötigen denke ich nicht, dass es da ein Problem geben sollte.
viewtopic.php?t=40226
wobei deine Küche ja mehr wert und deine Forderung niedriger ist
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wobei deine Küche ja mehr wert und deine Forderung niedriger ist
- sh161
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Danke, den Faden hatte ich bei meiner Suche irgendwie nicht gefunden.paralegal6 hat geschrieben: ↑14.06.2019, 12:10eine Einbauküche scheint es ja nicht zu sein, und wenn sie selber angibt, die Küche nicht mehr zu benötigen denke ich nicht, dass es da ein Problem geben sollte.
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wobei deine Küche ja mehr wert und deine Forderung niedriger ist
Ich werde mich nächsten Monat mal mit der neuen GVZin in Verbindung setzen und mal hören, was die davon hält.
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Ich seh eher das rein praktische Problem, dass gebrauchte Sachen erfahrungsgemäß nicht für so viel Geld gekauft werden. Das sagen die Gerichtsvollzieher und im privaten Umfeld höre ich das auch immer wieder.
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Wenn der Mieter die Küche eingebracht hat, unterliegt sie nicht der Immobiliarvollstreckung.
BGB § 97; ZVG 90,55
Einbauküchen, die der Mieter in die Wohnung einbringt stellen regelmäßig weder einen wesentlichen Bestandteil dar, noch sind sie Zubehör. (Leitsatz der Redaktion)
- BGH, Urteil vom 20.11.2008, IX ZR 180/07 -
S. Geiselmann
BGB § 97; ZVG 90,55
Einbauküchen, die der Mieter in die Wohnung einbringt stellen regelmäßig weder einen wesentlichen Bestandteil dar, noch sind sie Zubehör. (Leitsatz der Redaktion)
- BGH, Urteil vom 20.11.2008, IX ZR 180/07 -
S. Geiselmann