Privatanschrift Schuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Powerlocke666
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#1

12.06.2019, 12:16

:moin
hab da eine ziemlich verkorkste ZV-Akte. Der Schuldner ist Inhaber einer Einzelfirma (keine GmbH o.ä.). Eine Privatadresse ist und war nie zu ermitteln. Mahn- sowie streitiges Verfahren wurde unter der Firmenanschrift geführt.
Als es dann zur Zwangsvollstreckung ging, kam mir leider eine Rechtspflegerin in die Quere, die darauf verwies, dass ZV-Maßnahmen nur unter der Privatanschrift veranlasst werden können (was ja leider stimmt). Allerdings muss ich sagen, dass ich in fast 25 Jahren Berufserfahrung oft genug bei Einzelfirmen unter deren Adresse vollstreckt habe und es hierbei auch nie Probleme gab. Mittlerweile hat der Schuldner auch noch seine Firma in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Unser Titel lautet aber nur auf den Schuldner.
Es kann doch nicht sein, dass im meldepflichtigen Deutschland einfach keine Privatadresse seit dem neuen Datenschutzgesetz zu kriegen ist. Ich habe schon alles versucht: Internetrecherche, EMA-Anfrage = kein Eintrag, Gewerbeamtsanfrage = Privatadresse, aber nicht mehr aktuell. Den Handelsregisterauszug habe ich gespart, da dort leider auch keine Pflicht besteht, seine Privatanschrift anzugeben.
Hatte eine Bankverbindung des Schuldners und einen PfüB gemacht. Dort habe ich einfach als Schuldneradresse eine alte Firmenanschrift angegeben, da die Zustellung an den Schuldner nicht maßgeblich ist. Sehr schlau, dachte ich .... wäre vielleicht auch so gewesen, aber Überraschung: Das Konto besteht natürlich nicht mehr. :heul

Bleibt mir nunmehr tatsächlich nur noch der Gang zur Detektei? :motz
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Geniesserin
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#2

12.06.2019, 12:37

Was ist mit HR anschreiben und Gesellschafterliste oder Anmeldeunterlagen erfragen?
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Powerlocke666
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#3

12.06.2019, 12:52

Tja, das wäre natürlich auch noch eine Option, wie gesagt, wenn die Privatadresse da überhaupt verzeichnet ist. Hab mir sagen lassen, dass das keine Pflicht ist. Aber genau weiß ich das auch nicht :nachdenk
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AliceImWunderland
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#4

12.06.2019, 13:13

Wie die Geniesserin schon geschrieben hat, würde ich die Gesellschafterliste der GmbH & Co. KG mir vom Handelsregister geben lassen. Dort sind die Privatadressen der Gesellschafter angegeben. Zumindest hat es bei mir immer so geklappt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#5

12.06.2019, 13:49

Du könntest einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen und den Antrag unter der Geschäftsanschrift Deines Schuldners stellen (§ 802e 1 ZPO).
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#6

12.06.2019, 14:48

Stimmt ja! :yeah Auf den § 802e ZPO bin ich gar nicht gekommen. Das werde ich als nächstes erstmal anleiern und wenn das auch nichts wird, dann Handelsregister.
:thx
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AliceImWunderland
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#7

13.06.2019, 08:08

Das ist aber eine teure Anschriftenermittlung!
Da ist eine Anfrage an das Handelsregister günstiger. ;)
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#8

13.06.2019, 08:10

AliceImWunderland hat geschrieben:
13.06.2019, 08:08
Das ist aber eine teure Anschriftenermittlung!
Da ist eine Anfrage an das Handelsregister günstiger. ;)
Mit der Privatanschrift werden doch die gleichen Maßnahmen eingeleitet, wie unter der Geschäftsanschrift. Nimmt sich doch nichts.
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AliceImWunderland
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#9

13.06.2019, 09:15

Das ist richtig. Aber unter der Geschäftsanschrift darf in diesem Fall nicht vollstreckt werden, da dort mittlerweile die GmbH & Co. KG firmiert. Und es gibt keinen Titel gegen diese. Also kann dort auch nicht aus dem vorliegenden Titel vollstreckt werden. Nicht umsonst stellt sich die Rechtspflegerin quer.

Das bedeutet in diesem Fall, dass wenn der GF der GmbH & Co. KG, der ja "privat" der Schuldner ist, sich der ZV-Maßnahme entzieht und zum Termin zur Abgabe der VA nicht erscheint, war diese ZV-Maßnahme umsonst. Aber dann leider nicht kostenlos. Sowohl auf der Seite des RA, als auch auf der Seite des GVZ sind Kosten entstanden, die der Mandant erst einmal zahlen muss. Und ob diese Kosten vom Schuldner erstattungsfähig sind, wage ich zu bezweifeln. Ich schmeiße mal die Begriffe "Kostenminderungspflicht" und "notwendige ZV-Maßnahmen" in den Raum. ;)
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#10

13.06.2019, 09:25

Es geht auch nicht darum, gegen die GmbH & Co. zu vollstrecken, sondern lediglich um die Möglichkeit, den Schuldner unter seiner Geschäftsanschrift zur Vermögensauskunft zu laden. Und wenn der Schuldner zum Termin nicht erscheint, können zumindest Drittauskünfte eingeholt werden.
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