Vollstreckungsauftrag mit Prozesskostenhilfe

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sanni
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#1

12.06.2019, 11:10

Hallo Zusammen,

ich habe einen Vollstreckungsauftrag (Unterhaltsrückstand) gemacht. Für diesen haben wir Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen.

Der Unterhaltsrückstand wurde mit unregelmäßigen Ratenzahlungen jetzt fast beglichen. Jetzt haben wir unsere Gebühren mit in die Forderungsaufstellung genommen und der Gerichtsvollzieher stellt sich doof. Meines Wissens muss der Schuldner die Gebühren zahlen wenn die Vollstreckung erfolgreich ist oder? Hat jemand ne Ahnung wo dazu was im Gesetz steht?


Der Gerichtsvollzieher der macht was er will :evil: , er hat sich sowieso verrechnet und schreibt tatsächlich, dass unsere Mandantin auf 6 € Unterhalt wohl verzichten kann :vogel

Ich hotte ihr habt da eine Idee dazu :kopfkratz
silvester
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#2

12.06.2019, 13:29

Wieso stellt sich der Gerichtsvollzieher "doof"? Was wolltet ihr denn von dem?

Ist dem Gläubiger Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so hat die Bewilligung nicht nur die Befreiung von Gerichtskosten zur Folge, sondern auch die Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten. Der Gerichtsvollzieher darf der bedürftigen Partei, der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, keine Kosten in Rechnung stellen (§ 60 GVO). Die Gerichtsvollzieherkosten werden vom GV dem Gericht übermittelt, wenn diese nicht vom Schuldner getragen worden sind. Hier dürfte die GV-Kosten der Schuldner beglichen haben.
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Adora Belle
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#3

12.06.2019, 13:41

Es geht um die RA-Kosten, die der GV mit einziehen sollte, um die Staatskasse von der PKH-Vergütung zu entlasten. Anderenfalls droht ja auch dem vollstreckenden PKH-Mandanten die 4-jährige Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Sanni
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#4

12.06.2019, 14:21

Adora Belle hat geschrieben:
12.06.2019, 13:41
Es geht um die RA-Kosten, die der GV mit einziehen sollte, um die Staatskasse von der PKH-Vergütung zu entlasten. Anderenfalls droht ja auch dem vollstreckenden PKH-Mandanten die 4-jährige Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Ja genau, es geht um die RA-Gebühren.

Der Schuldner hat die Raten nie pünktlich gezahlt und der Gerichtsvollzieher hat uns immer hingehalten. Die Mandantin ist sehr unentspannt aufgrund der unregelmäßigen Zahlungen. Der Betrag sollte im Februar getilgt sein und wir warten immer noch auf den Rest.

Jetzt stellt der Gerichtsvollzieher sich in der Hinsicht "doof", dass er unsere Gebühren nicht in die Ratenzahlungsaufstellung eingerechnet hat.
Ich möchte dem Gerichtsvollzieher schreiben dass der Schuldner die Gebühren zu tragen hat, möchte aber direkt auf einen §en hinweisen.
Denke ansonsten werden wir wieder hin und her diskutieren...
silvester
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#5

12.06.2019, 14:58

"Der Unterhaltsrückstand wurde mit unregelmäßigen Ratenzahlungen jetzt fast beglichen. Jetzt haben wir unsere Gebühren mit in die Forderungsaufstellung genommen ".

Eure Gebühren konnte der GV ja kaum in die Ratenzahlungsvereinbarung aufnehmen, da ihr diese ja erst jetzt in die Forderungsaufstellung aufgenommen habt.

Grundsätzlich muss der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung tragen. Die Bewilligung von PKH hindert den Gläubiger nicht daran, die Kostender Zwangsvollstreckung beim Schuldner nach § 788 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.
M.E. hat der GV die Restforderung noch beizutreiben, auch wenn die Kosten der Zwangsvollstreckung erst verspätet, aber vor Abschluss seines Verfahrens, geltend gemacht wurden. Daneben hat er eventuell ja den Ratenzahlungsplan mißachtet. Der Zahlungsplan wird hinfällig; und es endet zugleich der Vollstreckungsaufschub, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät (§ 802b Abs. 3). Dies könnt ihr aber leicht feststellen, da der GV den Zahlungsplan euch übermitteln musste (§ 802b Abs, 3 Satz 1 ZPO).
Sanni
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#6

12.06.2019, 15:08

Unsere Kosten sind im Vollstreckungsauftrag ersichtlich gewesen, wie eigentlich immer...

Der Gerichtsvollzieher hat diese nur nicht in seinen Ratenzahlungsplan mit aufgenommen. Was dann aufgefallen ist, als wir ihm eine aktualisierte Forderungsaufstellung geschickt haben. Die Raten kamen NIE pünktlich, immer mit Ausreden, der Schuldner hat dies, der Schuldner hat das, usw....

Ich denke er hat einfach keinen Bock mehr (so kommt einem das vor).
Der letzte Satz in seinem Schreiben ist "Auf diesen Betrag sollten Sie verzichten können!". Es geht um noch offen stehende 6,19 € Unterhaltsrückstand die der Mandantin zustehen.

Ich schreibe ihm jetzt zurück, aber mir geht es immer noch um den §en wo geregelt ist, dass der Schuldner trotz PKH die Gebühren zahlen muss.
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Adora Belle
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#7

12.06.2019, 15:36

§788 ZPO, daran ändert sich auch durch PKH nichts. Der Anspruch geht, soweit die Staatskasse zahlt, eben nur auf diese über, §59 RVG.
silvester
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#8

12.06.2019, 15:37

Der GV hat hier seine Kompetenz überschritten. Diese Aussage kommt einer Ablehnung (einer vollständige Erledigung) des Auftrags schon sehr nahe. Ein Ablehnungsgrund liegt aber nicht vor. Es ist auch nicht geregelt, dass "Kleinstforderungen" nicht beigetrieben werden dürfen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger hindert nicht die Beitreibung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 788 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch. Im Übrigen gilt wegen der Gerichtskosten und der (mitgeteilten) Gerichtsvollzieherkosten § 125 ZPO. Zu den Anwaltskosten kann auf die §§ 44ff. RVG verwiesen werden.
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#9

19.06.2019, 11:24

Vielen Dank silvester, hab mir das direkt mal abgeheftet für den Fall der Fälle.

Der GV hat gerade ein Fax geschickt und die fehlenden 6 € überwiesen. Unsere Gebühren wurden wieder ignoriert.
Hab gerade direkt ein Antwortfax fertig gemacht
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#10

20.06.2019, 09:54

Darf ich mal kurz informationshalber fragen, ob ihr auch beigeordnet wurdet?
Ich habe bei GVZ-Aufträgen mit PKH bislang keine Beiordnung erhalten.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
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