PfüB nicht vollständig an Drittschuldnerin zugestellt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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BeLu89
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#1

07.06.2019, 12:59

Moin Ihr Lieben,

wir haben eine ZV-Sache, in der wir einen Pfüb gemacht haben, Drittschuldnerin ist die Bank. Diese teilte uns mit Drittschuldnererklärung mit, dass Forderung nicht als berechtigt anerkannt wird, weil wohl Seite 3 (Forderungsaufstellung und Drittschuldnerbezeichnung) fehlt. Nach Rücksprache mit der Drittschuldnerin teilte diese mit, dass wir einen Ergänzungsbeschluss beantragen sollen. Ich habe sodann mit dem zuständigen Gericht telefoniert und dieses sagte mir, dass ich von der Drittschuldnerin den an diese zugestellten Pfüb einfordern soll und diesen dann mit Antrag auf Ergänzungsbeschluss an das Amtsgericht schicken soll. Ich habe dann nochmal mit der Bank gesprochen und diese weigern sich zur Herausgabe mit der Begründung, dass nicht vorgesehen ist, dass die Bank als Drittschuldnerin die zugestellten Maßnahmen zurückreicht. Ich weiß grad überhaupt nicht wie ich weiter vorgesehen soll. Hatte jmd von Euch schonmal das gleiche Problem?

Danke schonmal für Eure Antworten.
Schönes, sonniges Wochenende.
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mücki
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#2

07.06.2019, 13:29

Bei den vor mir beantragten Ergänzungen lief es bis jetzt immer so, dass ich den bei uns in den Akten befindlichen PfÜb mit allem drum und dran bei Gericht eingereicht habe. Der wurde dann gem. Antrag ergänzt und an den DS neu zugestellt. Was das Gericht mit dem PfÜb, der jetzt bei der DS liegt möchte, ist mir unklar. Vielleicht möchte das Gericht kontrollieren, ob der PfÜb tatsächlich unvollständig ist.

In deinem Fall würde ich aber mal schauen, ob euer Aktenexemplar vollständig ist und wenn ja, ab an den GVZ mit dem Auftrag zur Zustellung.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
BeLu89
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#3

13.06.2019, 10:22

Danke für Deine Antwort. Unser Aktenexemplar ist vollständig. Also schicke ich dieses (ist ja schon`ne Ausfertigung) mit Antrag auf Zustellung an den zuständigen Gerichtsvollzieher?
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