Hallo
Ich habe einmal wieder eine Frage mit nach Hause genommen.
Weiß von euch jemand, ob eigentlich gesetzliche Verzugszinsen extra austituliert werden müssen, um sie zu vollstrecken?
Heute hatte ich einen Vergleich über Mindestkindesunterhalt. Es wurde bereits von einem Kollegen die rückständige Summe vollstreckt und gepfändet.
Ich weiß, dass Zinsen, wenn höher als gesetzlich, tituliert sein müssen, um vollstreckt werden zu können.
Ist denn der gesetzliche Zinssatz in einer Entscheidung, Vergleich oder Urteil über Zahlungen nicht mit drinnen?
Für heute euch allen einen hoffentlich nicht so heißen Abend
LG Lawi12
Sind nicht titulierte Zinsen vollstreckbar?
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Wenn die Zinsen nicht tituliert sind fehlt es für die Zinsen schon an der Vollstreckungsvoraussetzung Titel. Sie können nicht vollstreckt werden.
Nur hinsichtlich der Kosten erlaubt 788 ZPO eine Vollstreckung ohne Titel, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
S. Geiselmann
Nur hinsichtlich der Kosten erlaubt 788 ZPO eine Vollstreckung ohne Titel, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
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Danke für deine Antwort. Das dachte ich mir schon so ähnlich. Und den 367er aus dem BGB kann ich wahrscheinlich nicht nehmen, wenn de Schuldner als Verwendungszweck "Unterhalt und Name des Kindes angibt"?
LG
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Genau, mit diesem Verwendungszweck ist es eine zweckbestimmte Zahlung und nur auf den Unterhalt zu verrechnen (also ohne Zinsen und evtl. entstandene Kosten).
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Ich hatte gestern noch einmal so eher zufällig die einzelnen Rückzahlungen angesehen. Bei einer Überweisung stand im Betreff: "Bausparvertrag"
Hintergrund war hier eine Anfechtung eines zu Unrecht abgetretenen und aufgelösten Bausparvertrages. Das Verfahren geschah auch auf Grundlage des Titels über Unterhalt.
Wäre es denn hier möglich ggf. zu verrechnen, da dieser Verwendungszweck keine eindeutige Tilgung definiert?
Kaffe leer und schon geht's los
Hintergrund war hier eine Anfechtung eines zu Unrecht abgetretenen und aufgelösten Bausparvertrages. Das Verfahren geschah auch auf Grundlage des Titels über Unterhalt.
Wäre es denn hier möglich ggf. zu verrechnen, da dieser Verwendungszweck keine eindeutige Tilgung definiert?
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Es ist doch bei der Zahlung eines eindeutige Tilgung definiert: Bausparvertrag
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Der Bausparvertrag ist die Sumne die zur Tilgung für rückständige Unterhaltsbeträge + Kosten + Zinsen verwandt werden soll. Könnte das denn keine unbestimmte Zahlung sein?
Hätte man eine Versicherung angefochten würde im Verwendungszweck dementsprechend "Versicherung" stehen. Auf jeden Fall nicht "Unterhalt für Kind".
Hätte man eine Versicherung angefochten würde im Verwendungszweck dementsprechend "Versicherung" stehen. Auf jeden Fall nicht "Unterhalt für Kind".
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Also die Zahlung mit dem Verwendungszweck "Bausparvertrag" würde ich nach § 367 BGB verrechnen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Auch wenn diese Tilgung nicht die letzte war, sondern eine der ersten? (vor ca. einem 9 Monaten)AliceImWunderland hat geschrieben: ↑07.06.2019, 09:06Also die Zahlung mit dem Verwendungszweck "Bausparvertrag" würde ich nach § 367 BGB verrechnen.
Die Hauptforderung ist inzwischen beglichen. Unsere Kosten haben wir fast. Bis auf eine Adressermittlung und eben nicht titulierte Verzugszinsen. Diese würde ich Montag dann mit der unbestimmten Teilzahlung verrechnen.
Laufender Unterhalt wird nun auch gezahlt.
Gleich ab ins WE