Vollstreckbares Urteil...und jetzt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Blondelicious
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#1

04.06.2019, 15:58

Hallo Liebes Forum,

ich habe zur Zeit meinen ersten richtigen eigenen ZV Fall auf dem Tisch. Ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils vorliegen. Es geht um Zahlung einer Geldsumme. Wir haben dem Schuldner zunächst per Einschreiben nochmal eine Zahlungsaufforderung zugesandt mit Bezug auf das Urteil und die Zwangsvollstreckung bei Nichteinhaltung der von uns gesetzten Frist angedroht. Der Schuldner soll die Summe aus dem Urteil zahlen und hat unsere Kosten zu tragen. Eine Rechnung mit unseren Gebühren war der Aufforderung ebenfalls beigefügt.

Nun zu meiner (wahrscheinlich für euch mega simplen) Frage:

Die Frist ist gestern verstrichen. Ich soll nun die nächsten Schritte einleiten. Ich würde jetzt als nächstes einen ZV-Auftrag an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Gerichts stellen. Ist das korrekt? Dort muss ich dann meine Hauptforderung plus Zinsen, unsere Kosten für die I. Instanz plus Zinsen und unsere Gebühren für diesen ZV Auftrag eintragen, richtig?

Tausend Dank Ihr Lieben :thx
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Geniesserin
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#2

04.06.2019, 16:30

Es gibt oftmals mehrere Möglichkeiten. Wenn Du nur ein Urteil hast, kannst Du auch nur diese Forderung in die ZV aufnehmen. Für die Kosten der I. Instanz benötigst Du einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Ist dieser schon beantragt?

Ist euch bekannt, wo der Schuldner arbeitet oder ein Konto hat? Dann kannst Du eine entsprechende Pfändung beantragen und ggf. den Rang mit einem Zahlungsverbot sichern.
Die Kosten für die Aufforderung und die jetzt einzuleitende ZV entstehen nur einmal.
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#3

05.06.2019, 12:33

Geniesserin hat geschrieben:
04.06.2019, 16:30
Es gibt oftmals mehrere Möglichkeiten. Wenn Du nur ein Urteil hast, kannst Du auch nur diese Forderung in die ZV aufnehmen. Für die Kosten der I. Instanz benötigst Du einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Ist dieser schon beantragt?

Ist euch bekannt, wo der Schuldner arbeitet oder ein Konto hat? Dann kannst Du eine entsprechende Pfändung beantragen und ggf. den Rang mit einem Zahlungsverbot sichern.
Die Kosten für die Aufforderung und die jetzt einzuleitende ZV entstehen nur einmal.
Wir vertreten den Arbeitgeber des Schuldners, also ist Zahlungsverbot und PfüB erst mal raus. Wo er ein Konto hat wissen wir auch nicht, könnte man aber evtl. bei unserem Mandanten erfragen, die mussten das Gehalt ja auch irgendwo hin überweisen.
Einen KFB habe ich noch nicht beantragt, guter Tipp. Das wäre dann erst mal mein nächster Schritt. Wenn der dann da ist, dann kann ich ja die Forderung aus dem Urteil + dem KFB(also unsere Kosten I. Instanz) in den ZV Auftrag eintragen. Plus am Ende natürlich unsere Gebühren für diesen Auftrag.
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mücki
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#4

05.06.2019, 12:37

Wenn der AG des Schuldners euer Mandant ist, warum pfändet ihr dann nicht einfach das Arbeitseinkommen, sofern da pfändbare Beträge vorhanden sind, was euch euer Mandant ja mitteilen können müsste?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#5

05.06.2019, 12:51

Je nach Höhe des Urteils würde ich mit der ZV daraus nicht auf den KFB warten. Es können gerne mal 2 Monate vergehen, bis ihr die vollstreckbare Ausfertigung des KFB habt und dann noch 2 Wochen ab Zustellung an den Gegner.

Ganz viele Daten des Schuldners lassen sich auch aus einer Gehaltsabrechnung ersehen...
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#6

05.06.2019, 12:59

mücki hat geschrieben:
05.06.2019, 12:37
Wenn der AG des Schuldners euer Mandant ist, warum pfändet ihr dann nicht einfach das Arbeitseinkommen, sofern da pfändbare Beträge vorhanden sind, was euch euer Mandant ja mitteilen können müsste?
Der ist zum 31.03.2019 nicht mehr bei unserem Mandanten beschäftigt, also gibt's da aufjedenfall nichts zu holen. Er schuldet unserem Mandanten eine Rückzahlung, weil er mal ausversehen zuviel Gehalt überwiesen bekommen hat.
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#7

05.06.2019, 13:03

Geniesserin hat geschrieben:
05.06.2019, 12:51
Je nach Höhe des Urteils würde ich mit der ZV daraus nicht auf den KFB warten. Es können gerne mal 2 Monate vergehen, bis ihr die vollstreckbare Ausfertigung des KFB habt und dann noch 2 Wochen ab Zustellung an den Gegner.

Ganz viele Daten des Schuldners lassen sich auch aus einer Gehaltsabrechnung ersehen...
Naja wie lange das dauert ist ja egal, unsere Kosten hat er laut Urteil halt zu tragen, und die wollen wir ja auch wieder bekommen von dem, also müssen die schon mit rein
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