Seite 1 von 1

Eilt: Zwangsvollstreckung aus VU

Verfasst: 04.06.2019, 08:59
von pepe
Guten Morgen,

gegen Mandanten als Beklagter ist ein VU ergangen. Wir haben Einspruch eingelegt und das Verfahren läuft noch.

Wir haben beantragt, die ZV einstweilen daraus einstellen zu lassen. Gericht hat nun entschieden, dass Einstellung nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht kommt.
Kläger hat mittlerweile aber bereits die Kontopfändung eingeleitet.

1. Wenn wir jetzt bei Gericht Sicherheitsleistung hinterlegen, bekommen wir damit die ZV vollständig gestoppt?

2. Wie läuft das mit der Sicherheitsleitung?

Re: Eilt: Zwangsvollstreckung aus VU

Verfasst: 04.06.2019, 09:06
von AliceImWunderland
Ihr könnt die ZV durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung abwenden. Dazu müsst Ihr bei der Gerichtszahlstelle die Sicherheit in festgelegter Höhe hinterlegen. Dann den Hinterlegungsschein an die Gegenseite zustellen, mit der Aufforderung, die ZV einzustellen bzw. die Kontopfändung aufzuheben.

Re: Eilt: Zwangsvollstreckung aus VU

Verfasst: 04.06.2019, 16:07
von Geiselmann
Das Verfahren ist in 775, 776 ZPO beschrieben. Die Einstellung der ZV ist beim Vollstreckungsgericht zu beantragen.
S. Geiselmann

Re: Eilt: Zwangsvollstreckung aus VU

Verfasst: 06.06.2019, 12:14
von pepe
AliceImWunderland hat geschrieben:
04.06.2019, 09:06
Ihr könnt die ZV durch Hinterlegung der Sicherheitsleistung abwenden. Dazu müsst Ihr bei der Gerichtszahlstelle die Sicherheit in festgelegter Höhe hinterlegen. Dann den Hinterlegungsschein an die Gegenseite zustellen, mit der Aufforderung, die ZV einzustellen bzw. die Kontopfändung aufzuheben.
:thx Wenn wir den Hinterlegungsschein haben, bedarf es für die Zustellung des Scheins an die Gegenseite einer bestimmten Form (z.B. muss es Zustellung über einen GV sein)?

Gibt es dann eine gesetzliche Frist, innerhalb deren die Gegenseite die ZV einstellen muss oder bestimmen wir eine angemessene Frist?

Re: Eilt: Zwangsvollstreckung aus VU

Verfasst: 06.06.2019, 22:47
von Feldhamster
Ich kenne keine gesetzlich normierte Formvorschrift für die Zustellung. Auch eine Frist ist mir nicht bekannt.
Da bei euch eine Kontopfändung vorliegt, würde ich allerdings den Hinterlegungsschein nicht nur dem Gläubiger übersenden, sondern auch der Bank als Drittschuldnerin. Gerade Banken sind dann vorsichtig mit dem Auszahlen von gepfändeten Geldern und nehmen lieber die Korrespondenz auf, bevor sie eine Auszahlung an den Gläubiger vornehmen.

Re: Eilt: Zwangsvollstreckung aus VU

Verfasst: 07.06.2019, 08:59
von Anahid
Naja....ich würde die Zustellung schon entweder von Anwalt zu Anwalt (wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist) oder über einen Gerichtsvollzieher vornehmen lassen. Wie willst Du denn sonst die Zustellung nachweisen?