ZV wegen Herausgabe eines Fotos

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
carrymaus
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#1

27.05.2019, 15:59

Hallo Ihr Lieben,

ich habe eine Frage zur ZV (was nicht meine Lieblingsbeschäftigung ist). :P

Ich muss in einer Familiensache ein Foto und einen Bericht vollstrecken.

Kurze Frage: Wie mache ich das? Ich habe schon herausgefunden (hoffentlich richtig), dass es ein Herausgabeanspruch nach § 883 ZPO ist.

Meine Frage ist jetzt, wie bringe ich das im ZV-Formular unter? Gelesen habe ich schon, dass unter E4 einzutragean ist "Herausgabe gem. Vereinbarung ....". Das habe ich schon gemacht. Muss ich sonst noch etwas im Formular dafür ankreuzen.

Vorab schon mal vielen Dank für Eure Hilfe.

Gruß Carrymaus
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#2

27.05.2019, 16:39

Was für einen Bericht musst Du denn vollstrecken und ist das Foto so genau bezeichnet, dass auch jemand, der das Foto nicht kennt, das beim Schuldner aus der Wohnung holen könnte?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
carrymaus
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#3

27.05.2019, 16:41

Es ist ein Foto des Kindes und ein Entwicklungsbericht des Kindes
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#4

27.05.2019, 16:56

Ok....der Bericht wird ja wohl genau bezeichnet sein, sodass man den im Wege der Herausgabevollstreckung rausholen könnte; bei dem Foto weiß ich das nicht. Deine Antwort beantwortet insoweit nicht meine Frage, ob ein Fremder (z.B. ich) das Foto ohne Probleme identifizieren und mitnehmen könnte.

Aber egal: Also reden wir hier von einer Herausgabevollstreckung. Für die Herausgabe von Gegenständen herrscht kein Formularzwang.
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carrymaus
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#5

27.05.2019, 17:03

Okay hast Du ein Muster für mich? Dann reich also ein ganz normales Anschreiben an das zuständige Gericht?
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Adora Belle
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#6

27.05.2019, 17:18

Das ist m.E. keine Vollstreckung nach §883 ZPO, weil Foto und Bericht derzeit im Zweifel noch gar nicht vorhanden sind. Insofern müsste wohl über Zwangsmittel vollstreckt werden.
carrymaus
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#7

27.05.2019, 17:21

Also laut Vereinbarung (geschlossen vor Gericht) muss die Kindesmutter dem Vater alle sechs Wochen ein Foto sowie einen Entwicklungsbericht übergeben. Dies tut sie nicht.
Jetzt soll vollstreckt werden. Mit Geldforderungen usw. kenne ich mich aus, aber ich habe noch nie sowas vollstreckt.
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#8

27.05.2019, 17:26

Bekommt sie den Bericht von einem Dritten oder erstellt sie den selbst? Wenn sie den Bericht selbst erstellt, müsstest du eine unvertretbare Handlung (sh. Adora Belle -> Zwangsmittel) vollstrecken, keine bloße Herausgabe.
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Adora Belle
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#9

27.05.2019, 17:38

Das ist die typische Anordnung, wenn es (derzeit) keinen Umgang gibt. Dann muss der Umgangsberechtigte wenigstens ein Foto und einen Bericht über das Kind vom Betreuenden erhalten.
carrymaus
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#10

28.05.2019, 09:09

Genau Adora Belle. Also stelle ich jetzt einen Herausgabeanspruch nach § 883 ZPO. Wie gesagt, ich arbeite seit 16 Jahren in diesen Beruf, aber das habe ich noch nie gemacht.
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