Zwangsvollstreckung im Familienrecht / Kindesunterhalt / Obhutswechsel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Ritchi1972
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 23.11.2017, 09:30
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

27.05.2019, 09:34

Hallo,
mich quält folgende Frage und ich finde keine Hinweise in der Fachliteratur hierzu:
Folgender Sachverhalt:
Kind, vertreten durch die Mutter, klagt Kindesunterhalt ein.
Während des Prozesses wechselt das Kind in die Obhut des Vaters; der Antrag wird für erledigt erklärt.
In der Kostenentscheidung des Beschlusses steht: "Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (Vater)", woraufhin ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, der nicht fristgerecht bezahlt wird.
Der Auftrag zur Einleitung der ZV liegt vor. Da jedoch im Titel steht "Kind, vertreten durch die Mutter ./. Vater" frage ich mich, ob ich ohne Weiteres die ZV einleiten kann, da das Kind ja aktuell nicht mehr bei der Mutter lebt?

Ich freue mich auf Denkanstöße...
VG
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

27.05.2019, 18:55

Wer hat denn die Kosten der UH-Verfahrens gezahlt (ich vermute, in dem Kfb sind nur eure Anwaltsgebühren tituliert)?
Das Kind selbst wird doch bestimmt nicht gezahlt haben.
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#3

28.05.2019, 12:53

Wer hat die elterliche Sorge?
Ritchi1972
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 23.11.2017, 09:30
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

29.05.2019, 17:39

Hallo,
die elterliche Sorge haben beide Eltern; das Kind lebt jedoch jetzt in der Obhut des Vaters.
Die Mutter hat den Unterhaltsantrag eingeleitet (als gesetzliche Vertreterin des Kindes; die Scheidung der Eheleute ist seit mehr als fünf Jahren rechtskräftig) und bezahlt, bis eben das Kind "umgezogen" ist und der Antrag zurückgenommen worden ist. Aus diesem zurückgenommenen Antrag resultiert der KFB (dem Vater wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt).
Die Zahlungsaufforderung aus dem KFB wurde zurückgewiesen, die Mutter sei nicht mehr berechtigt, hieraus die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#5

29.05.2019, 18:03

Die Mutter hat doch weiterhin die elterliche Sorge und auch (wenn auch für das Kind) gezahlt. Warum sollte sie dann nicht mehr berechtigt sein, die Kosten zu fordern? Da würde ich von der Gegenseite eine Anspruchsgrundlage anfordern, auf die man sich bezieht.
Ritchi1972
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 23.11.2017, 09:30
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

04.06.2019, 15:47

Hallo,
die Gegenseite wendet sich gegen die Vollstreckung mit dem Argument, dass die Mutter wegen des Obhutswechsels und dem "Wegfall der Alleinvertretungsmacht" keine ZV-Maßnahmen mehr im Namen des Kindes (und so lautet ja der Titel) einleiten kann. Hier wird OLG Koblenz, 06.02.2007, 11 WF 1211/06 in juris zitiert.
Diese Entscheidung betrifft die ZV-Einleitung von Unterhaltsrückstandsbeträgen - nicht die ZV aus einem KFB nach Beendigung eines Unterhaltsverfahrens.
Leider habe in keiner Literatur eine entsprechende Sachlage gefunden.
Antworten