Hallo liebe Mitstreiter/innen,
hoffe, ihr könnt mir helfen bzw. einen Tipp geben. Folgender Fall:
Schuldner wurde verurteilt, div. Unterlagen herauszugeben. Habe den GV gem. 883 ZPO mit der ZV beauftragt. Leider konnte der Schuldner mehrfach nicht angetroffen werden, so dass das Verfahren eingestellt wurde...
Was kann ich jetzt noch weiter versuchen?
Meine Recherchen führen mich immer wieder zur Schadensersatzklage.
Habe ich noch andere Möglichkeiten der ZV, die ich übersehen habe?
Schonmal vielen Dank für eure Hilfe
Weneste
Herausgabevollstreckung-Schuldner nicht anzutreffen
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Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft beantragen wäre jetzt meine Idee. § 888 ZPO
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mhh, hab ich auch schon dran gedacht. Aber irgendwie finde ich das nicht passend, da unser Schuldner nicht zur Vornahme einer Handlung verurteilt wurde. Oder verstehe ich das falsch?
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
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Durchsuchungsbeschluss?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- weneste
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bringt mir nix, da der Schuldner mehrfach nicht angetroffen wurde und auf Schreiben des GV nie reagiert hat.
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
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Wieso wurde der nicht zur Vornahme einer Handlung verurteilt? Was ist denn die Herausgabe von Unterlagen? M.E. eine Handlung.
Und auch die Frage nach dem Durchsuchungsbeschluss ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn der GV einen Beschluss hat, kann er die Tür zwangsweise öffnen und schauen, ob die Unterlagen da sind.
Dritte Möglichkeit: Schuldner zur Abgabe der VA laden lassen mit Antrag auf Haftbefehl, falls der nicht erscheint.
Und auch die Frage nach dem Durchsuchungsbeschluss ist nicht von der Hand zu weisen. Wenn der GV einen Beschluss hat, kann er die Tür zwangsweise öffnen und schauen, ob die Unterlagen da sind.
Dritte Möglichkeit: Schuldner zur Abgabe der VA laden lassen mit Antrag auf Haftbefehl, falls der nicht erscheint.
Zuletzt geändert von Anahid am 15.05.2019, 12:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Wofür braucht man den Schuldner, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnung öffnen lassen und durchsuchen kann?
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