Monierung Antrag PfüB - Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ReLo
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#1

10.05.2019, 12:45

Hallo liebe FoReNo-Gemeinde,

ich bräuchte bitte einmal Hilfe bei einer Monierung zu meinem PfüB-Antrag. Es ist das erste Mal, dass ich beantragt habe, dass unterhaltsberechtigte Personen nicht zu berücksichtigen sind und dazu kam nun eine Monierung... Aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners ist mir das Einkommen der Kinder sowie das der Ehefrau des Schuldners bekannt. Daher habe ich in meinem PfüB-Antrag (wg. Arbeitseinkommen, Vergütung als Freiberufler) beantragt, diese Unterhaltsberechtigten nicht bzw. teilweise nicht mit zu berücksichtigen. Dazu kam nun vom Gericht u.a. folgende Auflage:

"Der Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten nach § 850c Abs. 4 ZPO ist zu konkretisieren. Es ist für jedes Kind der konkrete Teil anzugeben, zu welchem es als Unterhaltsberechtigter nach § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen ist. Es ist bei der Ermittlung des Anteils auf das aktuelle Einkommen des jeweiligen Kindes abzustellen und es ist da aktuelle Einkommen des jeweiligen Kindes hierher mitzuteilen."

Das Vermögensverzeichnis hatte ich als Nachweis zwar schon zusammen mit dem PfüB-Antrag eingericht, aber gut, dann verweise ich noch einmal auf die dort getätigten Angaben, aber was ist mit Satz 2 gemeint???? Ich bin für Eure Hilfe sehr dankbar, wir schauen hier alle etwas ratlos :panik Ich habe schon ein zweites vor. Zahlungsverbot rausgeschickt weil mir die Fristen davon laufen ...

Vielen Dank! ReLo
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#2

10.05.2019, 12:59

Ich kenne es bislang so, dass die Gerichte das selbst berechnen, wenn das Einkommen den Bedarf nicht deckt.
Wie wäre ein Anruf beim Rpfl?
Ansonsten fällt mir nur ein, den örtliche Sozialhilfebedarf dem tatsächlichen Einkommen gegenüberzustellen. Die Daten kannst Du bei der Stadt erfragen oder über die üblichen Suchmaschinen (dabei auf den Ort achten).
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ReLo
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#3

10.05.2019, 13:05

Ich habe mit der Rechtspflegerin schon gesprochen und es geht schon damit los, dass sie der Meinung ist, dass ich Arbeitseinkommen versuche zu pfänden und ich das aber ganz anders beurteile. Der Schuldner ist freiberuflich tätig und daher muss ich m.E. kein Arbeitseinkommen pfänden sondern die Vergütung aus dem zwischen Schuldner / DS bestehendem Vertrag pfänden, ansonsten sagen mir doch die DS, dass sie nicht Arbeitgeber des Schuldners sind, oder?

Wegen meiner Frage zum Einkommen wurde mir nur lapidar mitgeteilt, dass ich das mitteilen müsse, damit dann die DS wissen, wie sie den pfändbaren Anteil am Arbeitseinkommen zu berechnen haben - ich bin ehrlich verzweifelt - blöde Akte...
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AliceImWunderland
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#4

10.05.2019, 13:20

Der Schuldner ist Freiberufler, also quasi Selbständig? Dann dürften meiner Meinung nach gar keine 850-er Grenzen gelten. Das Einkommen ist voll pfändbar. Dem Schuldner steht dann frei, nach Pfändung des Einkommens einen Antrag nach § 850i Abs. 1 ZPO beim Gericht zu stellen. Dann bestimmt das Gericht die Höhe des unpfändbaren Einkommens, welches dem Schuldner zu belassen ist. Und dann kommt erst der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten zum Zuge.
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ReLo
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#5

10.05.2019, 13:34

Hallo Alice...,
genauso sehe ich das auch und habe meine Forderung unter G eingetragen - was mir nun aber um die Ohren gehauen wird... es ist zum verrückt werden. Der Schuldner arbeitet auch noch in anderen Bereichen als Selbständiger (was ich mangels schriftlicher Unterlagen aber nicht hieb- und stichfest beweisen kann). Ich bin nun auf der Suche nach Rechtsprechung, hättest Du evtl. einen Tipp für mich?
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#6

13.05.2019, 08:48

Dadurch, dass du in deinem Pfüb beantragt hast, Unterhaltsverpflichtungen nicht zu berücksichtigen, hast du quasi dem Gericht signalisiert, dass du Einkommen nach § 850 c ZPO pfändest, was in diesem Fall falsch ist.

Welche Ansprüche hast du denn genau gepfändet? Formulierung?
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#7

20.05.2019, 13:09

Entschuldigt bitte die späte Antwort, krankheitsbedingt ist das leider etwas liegen geblieben: ich habe nach einem Muster vom iww gepfändet und den Anspruch unter "G" beschrieben:

"gepfändet wird die angebliche Forderung des Schuldners auf

1. Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, gleich wie es benannt ist, einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen (der Schuldner arbeitet als Reiseleiter für den DS zu 1. und 2.

2. auf Zahlung sonstiger Vergütung für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen

3. auf Zahlung der Ansprüche aus Fixum, Provision als sogenannter freier Mitarbeiter

4. auf Zahlung der Ansprüche aufgrund evtl. anstehender Werk- und Dienstleistungsverträge aller Art

5. auf Zahlung von einmaligen oder von Fall zu Fall gezahlter Vergütung"
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AliceImWunderland
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#8

21.05.2019, 08:05

An den gepfändeten Ansprüchen habe ich nichts auszusetzen. Meiner Meinung nach liegt das Problem an deinem Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten. Siehe meinen Beitrag 4. Da bei einer Pfändung von Einkommen der Freiberufler die Pfändungsfreigrenzen nicht gelten, kann auch kein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten gestellt werden. Zumindest nicht, bevor der Schuldner selbst einen Antrag nach § 850 i Abs. 1 ZPO beim Gericht stellt.
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