Anwälte als Gläubiger

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sprengmann
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#1

09.05.2019, 16:07

Hallo,
ich hatte das Thema schon vor ewigen Zeiten mal durchgearbeitet und abgehakt und jetzt holt es mich doch wieder :patsch :

Wir haben eigene Forderungen aus einem KFB nach § 11 RVG. Gläubigerbezeichnung im KFB " Rechtsanwälte Dings und Bums ...".
Reicht das für ZV als Parteibezeichnung aus oder müsste da der Kanzleinhaber als Forderungsinhaber namentlich genannt sein.
Danke für Hilfe
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
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Master24
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#2

09.05.2019, 16:27

Ich würde eins zu eins die Glüubigerbezeichnung aus dem KFB übernehmen.

Selbst wenn mal ein Schuldner einwendet, dass die Gläubiger nicht einzeln bezeichnet werden, sondern eine "Sammelbezeichnung" vorliegt, macht das eine ZV nicht unzulässig (so bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden durch BayObLG München v. 21.07.2004 2Z BR 083/04, s. MietRB 2005, 42-43 ).
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Sprengmann
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#3

09.05.2019, 16:59

Danke für die schnelle Antwort, ich versuche es.
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
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mücki
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#4

10.05.2019, 08:55

Ich meines sogar in Erinnerung zu haben, dass bei Kanzleien ein entsprechendes Vorgehen empfohlen wird, weil anderenfalls - also bei z.B. namentlicher Nennung des Bearbeiters - die Forderung nicht vollstreckt werden kann, wenn dieser die Kanzlei verlässt, es sei denn es gäbe eine entsprechende Erklärung.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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