Vollstreckung Briefkastenfirma

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#21

21.06.2019, 08:02

Wenn Du die Akte noch nicht komplett aufgeben willst, aber vor dem Hintergrund, dass die Website down und selbst die Briefkastenadresse aufgegeben worden ist, einem das Wort "Firmenbestattung" in den Kopf kommt und vor diesem Hintergrund weitere ZV-Maßnahmen mit Vorsicht zu genießen sind, bleiben Dir meiner Meinung nach folgende Möglichkeiten:
Zunächst Check unter www.handelsregister.de und www.handelsregisterbekanntmachungen.de, ob die GmbH dort aktuell noch verzeichnet oder bereits gelöscht worden ist. Falls die GmbH dort noch existiert, unter www.bundesanzeiger.de nachsehen, ob und wann dort der letzte Jahresabschluss der Gesellschaft veröffentlicht wurde und wie die Zahlen aussehen. Wenn die Gesellschaft noch existiert, hast Du die Möglichkeit, das Handelsregister darüber zu informieren, dass die dort hinterlegte inländische Geschäftsanschrift nach Angaben des GVZ nicht mehr existiert. Die gesetzlichen Vertreter der GmbH sind verpflichtet, stets eine aktuelle zustellfähige inländische Geschäftsanschrift beim Handelsregister zu hinterlegen. Tun sie dies nicht, liegt ein Verstoß gg. die Vorschriften des GmbHG und HGB vor, der mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Ich hatte hier mal einen Fall mit einem Schweizer GF, dort hat das Handelsregister dann den Geschäftsführer angeschrieben und aufgefordert, eine aktuelle Anschrift mitzuteilen, was er zunächst zwar getan, dann aber die Gerichtskosten für die Ummeldung beim neuen HR nicht eingezahlt hat. Die Firma wurde daraufhin von Amts wegen gelöscht. Das Handelsregister hat mir damals mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit hat, das Ordnungsgeld gegen den Schweizer GF zu vollstrecken. Wie das in Polen ist, weiß ich nicht.
Dann gäbe es noch die Möglichkeit, die Akte daraufhin zu überprüfen, ob hier evtl. strafrechtlich gegen die GmbH bzw. den GF vorgegangen werden kann. Das müsste der RA prüfen.
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