Hallo Ihr Lieben,
ich hoffe, ich bin im richtigen Forum. Folgendes:
Wir sind beauftragt, aus einer eingetragen Grundschuld vorzugehen. Der Mandant möchte aber, dass ein Zwangsversteigerungsantrag gestellt wird.
Da der Mandant die erste vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde verloren hat, habe ich eine zweite vollstreckbare Ausfertigung bei dem Notar angefordert. Die liegt mir inzwischen vor. Es gibt eine dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung und eine persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Bevor ich aber nun einen Versteigerungsantrag stelle möchte ich gerne wissen, ob ich die zweite vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner noch zustellen lassen muss.
Danke schon jetzt.
Vollstreckung aus Grundschuld
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
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Hm, so einen Fall hatte ich noch nicht. Aber ich tendiere zum Ja, nochmal zustellen. Einfach weil der Zustellungsvermerk Grundvoraussetzung für die ZV ist. Du kannst ja mangels der ersten Ausfertigung nicht mehr nachweisen, dass der Titel schon zugestellt wurde.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Zustellung gem. 750 und Ablauf der Wartefrist gem. 798 ist erforderlich.
S. Geiselmann
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