Schuldner lebt im Ausland, gemeldet in Deutschland

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#21

07.05.2019, 07:43

Und was bringt es, wenn die Meldebehörde feststellt, daß er hier nicht mehr wohnt? Ich würde Drittauskünfte einholen und gucken, ob er in Deutschland ein Konto hat.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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mücki
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#22

07.05.2019, 08:42

Soenny hat geschrieben:
07.05.2019, 07:43
Und was bringt es, wenn die Meldebehörde feststellt, daß er hier nicht mehr wohnt? Ich würde Drittauskünfte einholen und gucken, ob er in Deutschland ein Konto hat.
Mir persönlich ginge es nicht um die Feststellung, denn das ist ja bekannt, sondern darum dass er von Amts wegen abgemeldet wird und das auch nur, weil ich davon ausgehe, dass er einen Grund haben muss, wenn er auf den Philippinen lebt aber weiterhin bei seinen Eltern gemeldet ist, also postalisch scheinbar unbedingt erreichbar sein will. Warum das so sein könnte ... keine Ahnung.

Edit: Dass solcherlei i.d.R. nicht dazu führen wird, dass Schuldner zahlen, ist mir auch klar aber Trine suchte ja nach Möglichkeiten, dem Schuldner ein wenig Ungemach zu bereiten :pfeif
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AliceImWunderland
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#23

07.05.2019, 09:21

Soenny hat geschrieben:
07.05.2019, 07:43
Und was bringt es, wenn die Meldebehörde feststellt, daß er hier nicht mehr wohnt? Ich würde Drittauskünfte einholen und gucken, ob er in Deutschland ein Konto hat.
Das wäre auch meine erste Maßnahme in dieser Akte. Auch wenn er im Ausland lebt, wird er vielleicht Konten hier in Deutschland haben.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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mücki
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#24

07.05.2019, 09:23

Da stellt sich mir doch die Frage, ob auf der Homepage nicht bereits eine Kto-Nr. angebeben ist? Ich meine, wenn man darüber buchen kann, wäre das ja naheliegend oder man findet den Hinweis "nur Barzahlung vor Ort möglich".
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Manuel
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#25

08.05.2019, 10:22

Soenny hat geschrieben:
07.05.2019, 07:43
Und was bringt es, wenn die Meldebehörde feststellt, daß er hier nicht mehr wohnt? Ich würde Drittauskünfte einholen und gucken, ob er in Deutschland ein Konto hat.
Bei der Gelegenheit mal eine Frage dazu: Ist für die Einholung der Drittauskünfte eine Schuldneranschrift in Deutschland notwendig oder kann ich da jede/n Gerichtsvollzieher/in - wie zum Beispiel bei Zustellungsaufträgen - mit der Einholung beauftragen?

Ggf. bitte zum genannten Sachverhalt und erst die Drittschuldnerauskünfte und erst danach das Meldeamt benachrichtigen.
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mücki
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#26

08.05.2019, 12:21

Die Ladung zur Abgabe der VA kann öffentlich zugestellt werden, was impliziert, dass eine Anschrift des Schuldners nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift macht auch Sinn, weil es ja
1. immer wieder Schuldner gibt, die spurlos verschwinden und es
2. ja genug Leute gibt die auswandern und sich damit dann einer Vollstreckung entziehen.

Üblicherweise beauftragt man den GVZ am letzten bekannten Wohnort.
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#27

08.05.2019, 12:43

mücki hat geschrieben:
08.05.2019, 12:21
Die Ladung zur Abgabe der VA kann öffentlich zugestellt werden, was impliziert, dass eine Anschrift des Schuldners nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift macht auch Sinn, weil es ja
1. immer wieder Schuldner gibt, die spurlos verschwinden und es
2. ja genug Leute gibt die auswandern und sich damit dann einer Vollstreckung entziehen.

Üblicherweise beauftragt man den GVZ am letzten bekannten Wohnort.
Dankeschön. Das wusste ich (so) nicht.
Hab ich mir gleich mal ausgedruckt.
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#28

08.05.2019, 12:53

mücki hat geschrieben:
08.05.2019, 12:21
Die Ladung zur Abgabe der VA kann öffentlich zugestellt werden, was impliziert, dass eine Anschrift des Schuldners nicht erforderlich ist. Diese Vorschrift macht auch Sinn, weil es ja
1. immer wieder Schuldner gibt, die spurlos verschwinden und es
2. ja genug Leute gibt die auswandern und sich damit dann einer Vollstreckung entziehen.

Üblicherweise beauftragt man den GVZ am letzten bekannten Wohnort.
Aber was hat man davon ? die öffentliche Zustellung wegen Abgabe VA? :kopfkratz
:thx
Trine
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#29

08.05.2019, 12:54

mücki hat geschrieben:
07.05.2019, 09:23
Da stellt sich mir doch die Frage, ob auf der Homepage nicht bereits eine Kto-Nr. angebeben ist? Ich meine, wenn man darüber buchen kann, wäre das ja naheliegend oder man findet den Hinweis "nur Barzahlung vor Ort möglich".
Nein leider gibt's keine Kontonummer...
:thx
Trine
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#30

08.05.2019, 12:55

AliceImWunderland hat geschrieben:
07.05.2019, 09:21
Soenny hat geschrieben:
07.05.2019, 07:43
Und was bringt es, wenn die Meldebehörde feststellt, daß er hier nicht mehr wohnt? Ich würde Drittauskünfte einholen und gucken, ob er in Deutschland ein Konto hat.
Das wäre auch meine erste Maßnahme in dieser Akte. Auch wenn er im Ausland lebt, wird er vielleicht Konten hier in Deutschland haben.
Kann ich auch nur Drittauskünfte einholen per ZV Auftrag? Ohne andere Maßnahmen?
:thx
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