Antrag gem. § 887 ZPO mit § 87 Abs. 2 ZPO verbinden??!!??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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misspinky1984
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#1

04.09.2007, 12:32

Hallo Ihr Lieben,

ich habe folgendes Problem: ich habe einen Antrag nach § 887 ZPO zwecks Erfüllung der Verpflichtung zur Kautionszahlung gestellt. Bislang sind meine entsprechenden Anträge anstandslos beschieden worden ... bis zum heutigen Tage.

Heute werd ich gefragt, ob eine Verbindung mit einem Antrag nach § 87 Abs. 2 gewünscht wird. Ganz klasse ... Der § ist mir bekannt, es geht dort um die Kündigung/Löschung der Vollmacht.

Hat jemand hiermit Erfahrung?!? Soll ich die Verbindung wünschen?? Mein Chef sonnt sich derzeit auf Bali, daher kann ich ihn ganz schlecht fragen ... und wenn ja, reicht es, wenn ich die Verbindung wünsche oder muß ich einen entsprechenden Antrag (?!?) stellen?!?

Vielen Dank für Eure Hilfe ...

LG misspinky1984
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misspinky1984
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#2

06.09.2007, 08:09

Kann mir denn niemand helfen???? Der Antrag muß spätestens Montag raus ... ist das alles ein Mist ...
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
StineP

#3

06.09.2007, 08:19

Also ich kann ehrlich gesagt bei genauerer Betrachtung der beiden §§ keinen Sinn erkennen, weshalb das gefragt wird... vor allem klingt es für mich nicht logisch..

Wer hat dich das denn gefragt!? Vielleicht mal dort anrufen und "dumm" fragen, ob das Sinn macht!? Mir ist das gänzlich unbekannt, ehrlich.
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